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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 117Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 18: Übrige Kennzeichnung sowie Verpackung
Die Angaben zur Produktionsmethode wurden dem Wortlaut der EU (Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/20135) angepasst. Die Motion Schelbert fordert die schriftliche Deklaration des Produktionslandes, ggf. auch der Produktionsmethode und des Fanggebietes. Produktionsland und Fanggebiet sind in der LIV abschliessend geregelt.
Darüber hinaus wird auf Verpackungen von Fischereierzeugnissen die Angabe der Fanggerätekategorie obligatorisch. Dies gilt jedoch nicht für den Offenverkauf gemäss Artikel 5 LIV. Den Konsumentinnen und Konsumenten sollen damit klare und verständliche Informationen über die Herkunft und das Verfahren für die Produktion der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen. Die Informationen zu Sachbezeichnung, Produktionsmethode, dem Fanggebiet und der Kategorie der Fanggeräte müssen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette vorhanden sein.
Absatz 6 wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich angepasst.
8. Kapitel: Insekten
Art. 24-27
Es werden neu drei Insektenarten festgelegt, die als Lebensmittel verwendet werden dürfen. Hierbei handelt es sich um Arten, die bisher im Rahmen von Markttests für Einzelanlässe bewilligt wurden. Da sie möglicherweise Träger von Parasiten und krankmachenden Keimen sein können, müssen sie vor der Abgabe tiefgefroren werden und einer Hitzebehandlung unterzogen werden. Sie müssen als solche erkennbar sein, das heisst sie dürfen nicht zerkleinert oder derartig behandelt worden sein, dass sie nicht mehr als Insekten erkennbar sind. Dies dient dem Täuschungsschutz, da die Konsumentenerwartung in unserem Kulturkreis dahin geht, dass Insekten als Schädlinge betrachtet werden. Falls sich im Rahmen der Risikobewertung bestätigt, dass der Verzehr von Insekten möglicherweise zu allergischen Reaktionen führen kann, müsste in die Verordnung eine entsprechende Hinweispflicht aufgenommen werden.
8. Kapitel: Fleischextrakt, Bratensauce, Bouillon und Consommée, Sulze
Art. 27-33
Die Anforderungen für diese Erzeugnisse wurden unverändert aus der Verordnung des EDI über Suppen, Gewürze und Essig übernommen.
9. Kapitel: Speiseöle und -fette tierischer Herkunft und daraus hergestellte Erzeugnisse
Art. 34-40
Die Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Speiseölen und Speisefetten tierischer Herkunft und daraus hergestellte Erzeugnisse wurden präzisiert und in diese Verordnung aufgenommen. Die in diesen Artikeln umschriebenen Speiseöle und
5 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86.