Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht

Es wird präzisiert, dass Pollen keine Zutat, sondern ein natürlicher Bestandteil des Honigs ist.

Artikel 112: Anforderungen

Die Bestimmungen zu Honig werden weitgehend den Anforderungen der Richtlinie 2001/110/EG angepasst.

Artikel 113 Absätze 3 und 4: Kennzeichnung

Diese Absätze regeln, wann ein Honig als Back- oder Industriehonig zu bezeichnen ist und dass er in Verbindung mit der Sachbezeichnung den Hinweis: «nur zum Kochen und Backen» tragen muss.

In Absatz 4 wird die bereits bestehende Ausnahme für Backhonig, der nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden soll, auf gefilterten Honig ausgedehnt.

3. Abschnitt: Blütenpollen

Artikel 117 Absatz 3: Bienenbrot

Der Begriff Bienenbrot wird neu aufgenommen. Hierbei handelt es sich um von den Bienen gesammelten Blütenpollen, welcher in Waben eingelagert und aus diesen geerntet wird.

18. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 121: Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt.

Anhänge

Anhang 1

Anhang 1 regelt die Anforderungen für die Zusammensetzung von Hackfleisch.

Anhang 2

Es werden die Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff «…-fleisch» bezeichnet werden aufgeführt.

Anhang 3

In diesem Anhang wird die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggerätekategorien beschrieben.

Anhang 4

Es werden die Anforderungen an Fleischextrakt, Bratensauce, Fleischbouillon und -

consommée beschrieben.