Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht
Es wird präzisiert, dass Pollen keine Zutat, sondern ein natürlicher Bestandteil des Honigs ist.
Artikel 112: Anforderungen
Die Bestimmungen zu Honig werden weitgehend den Anforderungen der Richtlinie 2001/110/EG angepasst.
Artikel 113 Absätze 3 und 4: Kennzeichnung
Diese Absätze regeln, wann ein Honig als Back- oder Industriehonig zu bezeichnen ist und dass er in Verbindung mit der Sachbezeichnung den Hinweis: «nur zum Kochen und Backen» tragen muss.
In Absatz 4 wird die bereits bestehende Ausnahme für Backhonig, der nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden soll, auf gefilterten Honig ausgedehnt.
3. Abschnitt: Blütenpollen
Artikel 117 Absatz 3: Bienenbrot
Der Begriff Bienenbrot wird neu aufgenommen. Hierbei handelt es sich um von den Bienen gesammelten Blütenpollen, welcher in Waben eingelagert und aus diesen geerntet wird.
18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 121: Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt.
Anhänge
Anhang 1
Anhang 1 regelt die Anforderungen für die Zusammensetzung von Hackfleisch.
Anhang 2
Es werden die Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff «…-fleisch» bezeichnet werden aufgeführt.
Anhang 3
In diesem Anhang wird die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggerätekategorien beschrieben.
Anhang 4
Es werden die Anforderungen an Fleischextrakt, Bratensauce, Fleischbouillon und -
consommée beschrieben.