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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 122Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Anpassung des Verordnungsrechts an das neue Lebensmittelgesetz wird die Verordnung über Speziallebensmittel1 einer Totalrevision unterzogen. Dies führt ebenfalls zu einer Änderung des Titels, da dieser den Sinn und Zweck der neuen Regelung besser wiedergibt. Im Rahmen dieser Totalrevision wird das geltende EU-Recht - soweit als möglich - übernommen, um so eine Harmonisierung mit dem Recht unserer wichtigsten Handelspartner zu erreichen.

Im Jahre 2013 wurde in der EU die Verordnung (EU) Nr. 609/20132 publiziert. Diese führt ein neues Prinzip ein. Das Konzept „Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“ wird abgeschafft. Die Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2016, wobei gewisse Teile bereits seit dem 19. Juli 2013 gelten. Dort, wo delegierte Rechtsakte vorgesehen sind, greift sie ab der Geltung dieser delegierten Rechtsakte.

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sieht die Schaffung einer Unionsliste vor, in der sämtliche Substanzen und deren Reinheitskriterien aufgeführt werden sollen, welche den der Verordnung unterstellten Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Zudem soll bis zum 20. Juli 2015 ein Bericht darüber erstellt werden, ob für gewisse Lebensmittel, welche möglicherweise auch unter diese Verordnung fallen (wie bspw. Sportlernahrung oder Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind), eine Regelungs- bzw. Harmonisierungsnotwendigkeit besteht.

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird mit dem Oberbegriff „Food for special groups" (FSG) bezeichnet. In ihr finden sich Regelungen über die Säuglingsanfangsnahrung, die Folgenahrung, die Getreidebeikost, die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Sämtliche anderen Lebensmittel für Personen mit einem besonderen Ernährungsbedarf (LBE), z.B. für Sportlerinnen und Sportler, sollen über die Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 d.h. über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel3 abgedeckt werden. Des Weiteren werden die Bestimmungen über

1 SR 817.022.104

2 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0609&rid=1

3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404, 30.12.2006, S. 9–25.