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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht

13. Kapitel: Milchproduktanaloge

Art. 100-101

Die Begriffsbestimmung und die Kennzeichnungsvorgaben für Milchproduktanaloge wurden allgemeiner formuliert und an die Verordnung (EG) Nr. 1169/20117 angeglichen. Um die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung in Verbindung mit diesen Produkten zu schützen, darf die Sachbezeichnung von Milchproduktanalogen keine Bezeichnungen, die für Milchprodukte vorgesehen sind, enthalten. So können die häufig in Kaffeeautomaten verwendeten Milchpulver-Ersatzprodukte als Kaffeeweisser bezeichnet werden. Hingegen ist es nicht möglich z. B. eine fermentierte Milch, deren Milchfettanteil durch Leinsamenöl ersetzt wurde, als Leinsamenöl-Joghurt zu bezeichnen.

15. Kapitel: Eier und Eiprodukte

Artikel 102

Die Kalkschale ist nicht Bestandteil des Lebensmittels Ei, da diese nicht mitverzehrt wird.

Artikel 107 Absatz 4: Eier

Es wurde ergänzt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier auf maximal 28 Tage nach dem Legen zu begrenzen ist. Diese Regelung ist im Rahmen der Lebensmittelsicherheit von Bedeutung. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 589/20088.

16. Kapitel: Honig, Gelée royale und Blütenpollen

1. Abschnitt: Honig

Artikel 111 Absätze 3, 8, 9 und 10: Begriffe

Der Begriff Honigtauhonig wurde dahingehend präzisiert, dass es sich um Ausscheidungen auf lebenden Pflanzenteilen von Pflanzensaft saugenden Insekten handelt.

Beim Begriff Presshonig wurde ergänzt, dass die Erwärmung schonend auf höchstens 45°C erfolgen darf.

Gefilterter Honig wird definiert und mit der Verpflichtung zur Deklaration auch für die Schweiz zugelassen. Das Herausfiltern des Pollens hat den gravierenden Nachteil, dass die Herkunft des Honigs nicht mehr feststellbar ist. Aus diesem Grund muss gefilterter Honig auf jeder Stufe der Lebensmittelkette als gefilterter Honig deklariert werden.

7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304, 22.11.2011, S.18; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1155/2013, ABl. L 306 vom 16/11/2013, S. 7

8 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. L 163, 24.6.2008, S. 6; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.