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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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und sind auf einem so hohen Niveau festgelegt, dass ein gefahrloser lebenslanger Konsum und ein guter Gesundheitsschutz garantiert werden können.
Ferner wird festgehalten, dass die betreffenden Anforderungen auch für Warmwasser gelten.
Die Mindestanforderungen für Trinkwasser finden sich in den Anhängen in Form von Parameterwerten.
Der Verzicht auf Toleranzwerte und Grenzwerte erforderte eine Erklärung der spezifischen Korrekturmassnahmen im Falle von Überschreitungen der Höchstwerte. Diese Massnahmen sind in erster Linie auf die «potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit» abzustellen, haben aber auch den Folgen eines Versorgungsunterbruchs Rechnung zu tragen.
Artikel 4
Die in Anhang 3 festgehaltenen Anforderungen dienen in erster Linie als Hinweise für die Wasserversorger, um die einzelnen Phasen der Trinkwasseraufbereitung und -versorgung zu meistern. Die auf diesem Wege festgelegten Kriterien sind indikativer Natur. Bei Inspektionen ermöglichen sie es zu überprüfen, ob die Selbstkontrolle und die durch den Wasserversorger vorgesehenen Korrekturmassnahmen konsequent angelegt sind.
Artikel 5
Es ist wichtig, festzulegen, ab welchem Moment das Wasser als Trinkwasser angesehen werden darf (Stelle der Einhaltung). An diesem Punkt kann man nämlich Proben entnehmen und das Produkt allenfalls beanstanden, wenn es nicht den Anforderungen für Trinkwasser entspricht. Eine Probenahme oberhalb dieser Stellen der Einhaltung ist damit nicht verboten. In solchen Fällen muss aber der Prozess geprüft und allenfalls beanstandet werden und nicht das Produkt.
Artikel 6
Die Pflicht zur Vorankündigung des Baus oder der Anpassung einer Infrastruktureinrichtung betrifft Arbeiten, die einen massgeblichen Einfluss auf die Qualität des aufbereiteten oder in die Wasserversorgung eingespeisten Wassers haben können. Diese Vorankündigung dient in erster Linie dazu, hohe Investitionen, die sich später als nicht sinnvoll herausstellen würden, zu vermeiden.
Die in Absatz 4 vorgesehene Gefahrenanalyse ist eine der notwendigen Bedingungen für die Einführung eines HACCP-Systems gemäss Artikel 75 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung7.
Die Tabellen aus dem Informationsschreiben Nr. 109 des BAG aus dem Jahr 2005 zu den anerkannten Mitteln und Verfahren zur Herstellung und Desinfektion von Trinkwasser sind in aktualisierter Form in Anhang 4 aufgenommen.
Dieser Anhang 4 umfasst mehrere Listen. Eine von ihnen bezieht sich auf die Desinfektionsmittel, die von der vom BAG verwalteten Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) zugelassen sind. Diese Mittel zur Trinkwasserdesinfektion unterliegen gemäss der Biozidverordnung einer Zulassungspflicht und müssen daher auch mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sein.
7 SR ...