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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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angebracht, auch wenn sie nicht der Realität entsprechen, was einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gleichkommt. Zudem kommt es vor, dass gewisse Produzentinnen und Produzenten, vor allem im Schaumweinbereich, ausländische Weine oder Weintrauben einführen und diese einer letzten Verarbeitung unterziehen (z. B. einer zweiten Gärung), damit sie den Hinweis «Produktionsland Schweiz» anbringen können. Wenn in Zukunft das Produktionsland und das Herkunftsland der Weintrauben oder der Weine, mit denen das Enderzeugnis gewonnen wurde, nicht identisch sind, muss das Produktionsland so angegeben werden, dass dieser Unterschied ersichtlich ist. Dazu ist entweder die Herkunft der verwendeten Weine oder Weintrauben anzugeben oder es ist darauf hinzuweisen, dass sie aus verschiedenen Ländern stammen (Art. 76).

Schliesslich wird der Begriff «Schiller» neu in der Weinverordnung umschrieben. Zudem wird diese Verordnung mit neuen weinspezifischen Begriffen («Gut» und «Keller») ergänzt.

10. Kapitel: Spirituosen

Der Bereich Spirituosen wurde bereits gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen harmonisiert. Die geringfügigen Änderungen dienen insbesondere dazu, die umfassenden Anforderungen auf aktuellem Stand zu halten, vor allem die Definitionen, die insbesondere im Rahmen der europäischen Verordnung EG/110/20088 regelmässig aktualisiert werden.

7. Titel: Anpassung der Anhänge (Art. 161)

Die Liste der Anhänge ist neu deutlich umfangreicher als in den geltenden Verordnungen.

Die Aspekte insbesondere im Zusammenhang mit den önologischen Verfahren wurden analog zu den europäischen Richtlinien gesamthaft (einschliesslich der Zusatzstoffe) in diese Verordnung übernommen.

Wie im geltenden Recht soll dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Kompetenz zugestanden werden, die Anhänge regelmässig an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen.

8. Titel: Schlussbestimmungen – Übergangsbestimmung und Inkrafttreten (Art. 162– 164)

Die Übergangsbestimmungen für das gesamte Revisionspacket sind in Artikel 90 LGV festgelegt. Die Getränke können nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung noch während einem Jahr nach aktuell geltendem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Zudem sollen die Bestände noch bis zur Erschöpfung an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen.

Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den gleichen Zeitpunkt wie jenes des Lebensmittelgesetzes vorgesehen.

8 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89; ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.