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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 146Fedlex · Erläuternder Bericht

für die verschiedenen Arten von Schwimmbädern und andere Sprudelbäder festgelegt werden, die für die gesamte Schweiz Gültigkeit haben.

Im Unterschied zu den Desinfektionsverfahren sind die Desinfektionsmittel in den gesetzlichen Vorschriften über chemische Produkte und insbesondere in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052 geregelt. In diesem Zusammenhang wurde es als nötig erachtet, Höchstkonzentrationen für die Rückstände festzulegen, die im Rahmen von anerkannten Verfahren zur Wasserdesinfektion anfallen.

In den letzten Jahren werden dem BAG konstant steigende Fallzahlen der Legionärskrankheit gemeldet. Daher enthält der Gesetzesvorschlag Höchstwerte für die entsprechenden Mikroorganismen in Dusch- und Badewasser, dies angesichts der Tatsache, dass Bakterien der Gattung Legionella pneumofila grundsätzlich bei Einatmung eine Gefahr darstellen.

Die besonderen Anforderungen an Wasser von «zugelassenen Heilbädern» sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, da die betreffenden Bäder einer Genehmigungspflicht gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3 unterliegen.

Die Prüfung der Qualität von als Bädern genutztem See- und Flusswasser fällt nicht in den Kompetenzbereich der vorliegenden Verordnung, da die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bereich im Gewässerschutzgesetz4, namentlich in Artikel 57 dieses Gesetzes, sowie in Artikel 21 des Epidemiengesetzes5 geregelt sind. Im Jahr 2013 haben das BAFU und das BAG eine gemeinsame Empfehlung zur Prüfung dieser Badestellen6 veröffentlicht.

Die Revision des Abschnitts «Trinkwasser» entspricht der Richtlinie des Rates 98/83/EG.

Die Definitionen und Anforderungen an die Schwimmbäder beruhen im Wesentlichen auf der SIA-Norm 385/9 über «Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern – Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb» sowie auf den entsprechenden Badewasserverordnungen der Kantone.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegende vertikale Verordnung ermöglicht neu auch eine Festlegung von Anforderungen für Warmwasser, sowie auch für Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, beispielsweise Dusch- oder Badewasser.

2. Abschnitt: Trinkwasser

Artikel 1–3

Die Definition des Begriffs Trinkwasser ist der diesbezüglichen EU-Richtlinie entnommen. Dasselbe gilt für sämtliche materiellen Anforderungen, die grösstenteils in Form von Parameterwerten vorliegen. Die Parameterwerte basieren auf dem Stand der Wissenschaft

2 SR 813.12

3 SR 832.10

4 SR 814.20

5 SR 818.101

6 http://www.blv.admin.ch/themen/04678/04817/04843/04850/index.html?lang=de