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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 145Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen
zur Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist
I. Allgemeine Erläuterung
Die vom Parlament im Juni 2014 verabschiedete Revision des Lebensmittelgesetzes ermöglicht den Erlass von Bestimmungen über das Trinkwasser als wichtigstes Grundlebensmittel, aber auch über Bade- oder Duschwasser. Letztere gelten von nun an als Gebrauchsgegenstände (Art. 5 Bst. i des revidierten Lebensmittelgesetzes). Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, wirft spezifische Probleme auf, zu deren Lösung spezifische gesundheitliche Anforderungen festgelegt werden müssen.
Die derzeitige Revision zielt darauf ab, die Schweizer Gesetzesnormen über das Trinkwasser vollumfänglich kompatibel mit den Normen der Europäischen Union zu gestalten. Zusätzlich zu den Kapiteln aus der bisherigen Verordnung über das Trink-, Quell- und Mineralwasser sollen gemäss Beschluss auch die Definitionen und Anforderungen ergänzt werden. Zu diesem Zweck enthalten die Anhänge neu die Höchstwerte für die mikrobiologischen, chemischen und physikalischen Parameter.
Auch wenn die Absicht gegeben ist, sämtliche Bedingungen, die das Trinkwasser betreffen, in einer einzigen Verordnung zu beschreiben, ist zu beachten, dass die gesetzlichen Grundlagen der horizontalen Verordnungen im Lebensmittelbereich wie das HACCP-Prinzip oder die Selbstkontrolle nach wie vor auch für Trinkwasser verbindlich sind.
In der Schweiz beruht die Häufigkeit der Kontrollen auf einer Risikoanalyse. Eine Übernahme der Tabellen B1 und B2 aus Anhang II der europäischen Richtlinie 98/83/EG1 würde in diesem Zusammenhang einen Widerspruch darstellen, da diese Tabellen auf die Grösse der einzelnen Wasserversorger abstellen.
Die Überlegungen zum Thema Wasser, das «mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt», beruhen auf den geltenden technischen Vorschriften sowie den entsprechenden gesetzlichen Regelungen der Kantone. Derzeit werden die Schwimmbäder im Rahmen der gesetzlichen kantonalen Regelungen und der geltenden technischen Vorschriften überwacht. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen
1 ABl. L 330 vom 05.12.1998, S. 32 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern, Schweiz Telefon: +41 (0)31 323 30 33 [email protected]