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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 148Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 7
Da das Trinkwasser in der Nahrungskette eine sehr wichtige Rolle spielt, müssen die Konsumenten, aber auch die Kontrollbehörden, dauernd über die Qualität des Trinkwassers informiert sein. Deshalb wird dem Versorger die Pflicht auferlegt, mindestens einmal jährlich umfassende Informationen zur Wasserqualität zu liefern.
Artikel 8
Gesundheitsbezogene Anpreisungen für Trinkwasser waren bisher generell verboten.
In Übereinstimmung mit der entsprechenden europäischen Gesetzgebung und mit der Publikation von Positivlisten über Nährwertangaben in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel sind für Trinkwasser folgende zwei Angaben möglich:
- «Wasser trägt zur Erhaltung normaler körperlicher und kognitiver Funktionen bei»
- «Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen Regulierung der Körpertemperatur bei».
3. Abschnitt: Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser
Die vorliegende Revision trägt den massgeblichen Anforderungen des Biozidgesetzes und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft insbesondere bezüglich der Bekämpfung der Legionärskrankheit Rechnung. Sie beruht ferner auf den Normierungsarbeiten des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein).
Die im März 2006 durch das BAG und das BAFU veröffentlichte «Empfehlung für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche» wurde ebenfalls berücksichtigt, um die gesundheitlichen Mindestanforderungen festzulegen.
Artikel 9
Die genannten Definitionen sollen in erster Linie den Geltungsbereich dieses Abschnitts definieren. Sie stellen keine abschliessende Beschreibung der spezifischen Eigenschaften jeder einzelnen Art von Schwimmbädern dar, sondern legen die Grundbedingungen fest, die als Basis für die Formulierung der Anforderungen in den nachfolgenden Artikeln dienen. Die allgemeinen Bedingungen für Thermalbäder sind auch von den Heilbädern einzuhalten. Hervorzuheben ist unbedingt, dass nur die öffentlich zugänglichen Bäder oder sonstigen Schwimmbäder sowie Hotelschwimmbäder in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Anforderungen an Schwimmbäder, für die ausschliesslich Privatpersonen haften, beispielsweise die Eigentümer oder die Mieter von Häusern mit Swimmingpool, werden in der vorliegenden Verordnung nicht festgelegt.
Artikel 10
Neben den allgemeinen mikrobiologischen Kriterien sind für die Höchstwerte von Legionellen auch die Empfehlungen des BAG massgeblich. Sie wurden im Jahr 2009 veröffentlicht und haben sich im Lauf der Jahre als zweckdienlich erwiesen. Diese Empfehlungen, die fortan vom BLV und vom BAG gemeinsam veröffentlicht werden, enthalten nützliche Informationen, namentlich über die Bedingungen, die Sanitärinstallationen erfüllen müssen, damit die Einhaltung der Höchstwerte garantiert werden kann.
Diese Anforderungen decken sich ferner mit den Empfehlungen des European Legionnaires’ Disease Surveillance Network (ELDSNet).