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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 143Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Kennzeichnung von Chinin fällt daher nicht mehr unter die Bestimmungen der Getränkeverordnung, sondern unter jene über die Bezeichnung der Aromen im Verzeichnis der Zutaten der neuen Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel.

6. Titel: Alkoholische Getränke und ihre alkoholfreien Entsprechungen (Art. 61–160)

Unter diesem Titel sollen die alkoholischen Getränke, die zurzeit in der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke geregelt sind, sowie ihre alkoholfreien Entsprechungen umschrieben werden. Gewisse Umschreibungen im geltenden Recht wurden nicht in die neue Verordnung übernommen. Angesichts der Aufhebung des Positivprinzips, des Verbots der Schaffung von technischen Handelshemmnissen und der Kennzeichnungsanforderungen ist es nicht mehr gerechtfertigt, für jede Sachbezeichnung systematisch eine Definition vorzusehen.

Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von alkoholischen Getränken hat die Europäische Union immer noch keine harmonisierten Anforderungen für die Deklaration der Inhaltsstoffe festgelegt. Es ist daher nicht möglich, diese Deklaration für obligatorisch zu erklären, ohne ein mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht vereinbares technisches Handelshemmnis zu schaffen.

2. Kapitel: Bier und alkoholfreies Bier

Dieses Kapitel, das seit Jahren nicht mehr revidiert wurde, wurde grundlegend überarbeitet. Für Bier besteht innerhalb der EU keine Harmonisierung, weshalb in den verschiedenen EU-Ländern widersprüchliche Definitionen zirkulieren. Dies ist einer der Gründe, warum für diese Kategorie von Erzeugnissen sowohl für traditionelle als auch aromatisierte Biere nur Mindestanforderungen festgelegt wurden, damit nicht alle eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Spezialitäten gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip bewilligt werden müssen.

3.–6. Kapitel: Wein, alkoholfreier Wein, Schaumwein, alkoholfreier Schaumwein und weinhaltige Getränke

Die Bereiche Wein, Schaumwein und weinhaltige Getränke wurden bereits gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) harmonisiert. Die geringfügigen Änderungen dienen insbesondere dazu, die umfassenden Anforderungen auf aktuellem Stand zu halten, namentlich die lange Liste der im europäischen Recht7 anerkannten önologischen Verfahren. Neu enthält die Liste der önologischen Verfahren auch die für die Herstellung von Wein zulässigen Zusatzstoffe. Demgegenüber wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung für ein neues önologisches Verfahren aufgehoben. In den übrigen Kapiteln über die verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke werden die Anforderungen an die Zusatzstoffe nicht geregelt.

Besondere Bedeutung kommt zwei Neuerungen bei der Kennzeichnung zu: Neu dürfen die Begriffe «Schloss», «Keller» und «Gut» in der Firmenbezeichnung nicht mehr aufgeführt werden (Art. 75), wenn die Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) nicht erfüllt sind. Heute werden diese Angaben auf zahlreichen Flaschen

7 Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen; ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.