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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 150Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Die Liste der Anhänge ist deutlich umfangreicher als in den vorangegangenen Verordnungen. Diese Anhänge ermöglichen es aber, in einer einzigen Verordnung alle Anforderungen zusammenzufassen, die in der Vergangenheit in verschiedenen Dokumenten vorlagen. Beispiele sind etwa das Informationsschreiben 109/2005 des BAG oder Empfehlungen, deren Aktualisierung nicht immer sichergestellt war.

Analog zu den europäischen Richtlinien wurden die Aspekte im Zusammenhang mit Wasserschadstoffen vollumfänglich in die vorliegende Verordnung aufgenommen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Die Empfehlungen und Normen für Badewasser wurden im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie überarbeitet. Es gibt auf Bundesebene keine Verordnung über «Wasser im Kontakt mit dem menschlichen Körper». Die vorgeschlagene Übergangsfrist bezieht sich auf die in Kraft stehenden kantonalen Bestimmungen und ermöglicht es auch den Kantonen, die noch nicht über solche Bestimmungen verfügen, die für die Erfüllung der neuen Anforderungen nötigen Bedingungen einzurichten.

Zur Einrichtung der Bedingungen, welche die neue Verordnung auf Bundesebene vor allem im Bereich des Badewassers mit sich bringt, braucht es eine Übergangsfrist von fünf Jahren.