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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 152Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe. Die übrigen Absätze wurden aus Artikel 1 des geltenden Rechts übernommen.

Art. 2

Um Innovationen zu ermöglichen, sieht Artikel 2 vor, dass beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Antrag auf Aufnahme weiterer Zusatzstoffe in die Anhänge 1 - 3 und 5 gestellt werden kann (Abs. 1). In den Absätzen 2-4 wird aufgelistet, welche Nachweise in diesem Zusammenhang zu erbringen sind. Dies soll dem BLV ermöglichen, die sich im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsschutzes stellenden Fragen zu klären. Anders als bei einem Bewilligungsverfahren besteht bei diesem Antragsverfahren kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Änderung des Verordnungsrechts.

Art. 4 Abs. 2bis

Nach dem neuen Absatz 2bis von Artikel 4 sollen Süssungsmittel unter gewissen Voraussetzungen auch in Lebensmitteln, in denen sie eigentlich nicht vorgesehen sind (z.B. in zuckerreduzierten Lebensmitteln oder in Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung), eingesetzt werden können.

Art. 6 und 7

Die Umschreibung von Backpulver ist aufgrund des Wegfalls des Positivprinzipes nicht mehr nötig und soll aufgehoben werden. Die Definition der Tafelsüssen findet sich neu in Artikel 1 Buchstabe d.

Art. 8

Die bisherige Bezeichnung "essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe" wird nicht mehr verwendet, es wird nun von "bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung" gesprochen. Die Terminologie von Artikel 8 soll daher entsprechend angepasst werden.

Art. 9 - 9b

In diesen Artikeln wird die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Zusatzstoffpräparaten geregelt. Die Bestimmungen entsprechen grösstenteils den Artikeln 38 - 40 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21), die im Rahmen der Neustrukturierung des Lebensmittelrechts aufgehoben werden soll.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt. Lebensmittel sollen noch während eines Jahres nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden können. Zudem sollen die Bestände noch bis zu deren Erschöpfung an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen.