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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 154Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Advantam soll daher unter Zuteilung der E-Nummer „E 969“ als Süssungsmittel in den Anhang 1 aufgenommen und seine Verwendung in bestimmten Anwendungskategorien nach Anhang 3 zugelassen werden.
Die Zusatzstoffe neutrales Methacrylat-Copolymer (E 1206) und anionisches Methacrylat-Copolymer (E 1207) sollen aufgrund ihrer technologischen Notwendigkeit in festen Nahrungsergänzungsmitteln in die Anhänge 1 und 3 aufgenommen werden. Sie sind zur Verwendung als Retard-Überzugmittel bestimmt. Retardformulierungen ermöglichen die kontinuierliche Auflösung eines Nährstoffs über einen bestimmten Zeitraum. Anionisches Methacrylat-Copolymer ist zur Verwendung als Überzugmittel zum Schutz des Magens vor magenreizenden Zutaten und zum Schutz sensibler Nährstoffe vor der Auflösung durch die Magensäure bestimmt. Daher soll die Verwendung dieser beiden Lebensmittelzusatzstoffe in festen Nahrungsergänzungsmitteln nach Anhang 3 Kapitel B Ziffer 17.1. zugelassen werden.
Die Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (E 1208) als Bindemittel/Überzugmittel in Nahrungsergänzungsmitteln in fester Form nach Anhang 3 Kapitel B Ziffer 17.1. soll künftig zuglässig sein. Es ist technisch erforderlich, einer cellulosehaltigen Formulierung in Nahrungsergänzungsmitteln Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer zuzusetzen. Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer verbessert die Filmhärte, erhöht die Anwendungsraten des Überzugmittels und fördert die Filmhaftung. Ausserdem ermöglicht es einen kontinuierlichen Überzugsprozess und verringert somit die Dauer dieses Prozesses.
2.) Änderung der Bezeichnungen von Zusatzstoffen
Der zugelassene Lebensmittelfarbstoff „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)“ (E 151) soll in Übereinstimmung mit der im Internationalen Nummerierungssysstem für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius (INS) registrierten Bezeichnung in „Brillantschwarz PN“ umbenannt werden.
Der Lebensmittelzusatzstoff „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) soll in Übereinstimmung mit der in der INS registrierten Bezeichnung in „Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ umbenannt werden.
3.) Neu zulässige Verwendungen von Zusatzstoffen
Die Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) als Emulgator in Aromen soll zwecks Stabilisierung von öligen Aromen zugelassen werden, wenn diese Getränken auf Wasserbasis zugesetzt werden. Ohne den Zusatz eines Emulgators wäre das Aromaöl nicht löslich und an der Oberfläche des Getränks als Ölring sichtbar. Eine gleichmäßige Verteilung des Aromas im Getränk würde verhindert und seine Exposition gegenüber Sauerstoff erhöht, was eine verminderte organoleptische Akzeptanz zur Folge hätte. Anhang 5 Ziffer 4 soll entsprechend angepasst werden.
Die Verwendung der Süssungsmittel Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) ist gemäss Anhang 3 in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten ähnlichen Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis (Anwendungskategorie 04.2.5.2.) gestattet. In der Anwendungskategorie 04.2.5.3. ist