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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 153Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Anhänge 1 bis 3 und 5
Die Anhänge 1 - 3 und 5 sollen an die eingangs erwähnten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 angepasst werden. Zudem sollen in Anhang 3 Kapitel B zusätzliche Bedingungen für die Höchstmengen von Zusatzstoffen bei nicht verzehrsfertigen Lebensmitteln aufgeführt werden. Diese entsprechen der bisherigen Praxis und dem EU-Recht.
Die Anpassungen im Einzelnen:
1.) Neue zulässige Zusatzstoffe
Die Verwendung von Ethyllaurylarginat (E 243) als Konservierungsmittel in wärmebehandelten Fleischerzeugnissen vermag die mikrobiologische Qualität dieser Lebensmittel zu verbessern und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen wie etwa Listeria monocytogenes zu verhindern. Es soll daher für wärmebehandelte Fleischerzeugnisse nach Anhang 3 Kapitel B Ziffer 08.3.2. verwendet werden dürfen.
Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum (E 423) soll wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren bei der Verwendung in bestimmten Lebensmitteln sowie als Emulgator in Aromaölemulsionen, die verschiedenen Lebensmitteln zugesetzt werden, in bestimmten Lebensmitteln nach Anhang 3 Kapitel B Ziffer 05.4. sowie auch nach Anhang 5 Ziffer 4 zugelassen werden.
Um kalorische Zucker (Saccharose, Glucose, Fructose usw.) in gewissen Lebensmittelerzeugnissen und Tafelsüssen zu ersetzen und damit den Kaloriengehalt dieser Lebensmittel reduzieren zu können, ist die Verwendung von Advantam als stark süssendes Süssungsmittel sinnvoll. Die vorgesehene Aufnahme von Advantam als zulässiges Süssungsmittel in die Lebensmittelkategorien, in denen stark süssende Süssungsmittel nach Anhang 3 zulässig sind, soll den Herstellern mehr Flexibilität bieten bei der Formulierung brennwertverminderter Lebensmittel mit einem Geschmacksprofil, das dem des entsprechenden Produktes mit vollem Kaloriengehalt ähnelt. Dank seiner Geschmacks- und Süssungseigenschaften in Verbindung mit guter Stabilität stellt Advantam eine Alternative zu bereits zugelassenen stark süssenden Süssungsmitteln dar. Den Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lebensmittelindustrie wird dadurch eine grössere Auswahl an Süssungsmitteln geboten, was wiederum zur Verringerung der Aufnahme einzelner Süssungsmittel führen könnte.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Sicherheit von Advantam als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und am 31. Juli 2013 ihre Stellungnahme3 dazu abgegeben. Die EFSA hat für Advantam eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 5 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Konservative Schätzungen der Exposition von Erwachsenen mit hohen Verzehrsmengen und von Kindern gegenüber Advantam haben ergeben, dass die Aufnahmemenge bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen unter dem ADI liegt. Nach Erwägung aller Daten hinsichtlich Stabilität, Abbauprodukten, Toxikologie und Exposition gelangte die EFSA zum Schluss, dass Advantam bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Süssungsmittel gesundheitlich unbedenklich ist.
3 EFSA Journal 2013; 11(7):3301