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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 155Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
der Einsatz dieser Süssungsmittel gegenwärtig nur den Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis vorbehalten. Künftig sollen diese Süssungsmittel in allen Lebensmitteln der Anwendungskategorie 04.2.5.3., also auch in den "konfitüreähnlichen" Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüsen, verwendet werden dürfen.
Die Verwendung von Diphosphaten (E 450), Triphosphaten (E 451) und Polyphosphaten (E 452) soll für nass gesalzenen Fisch (Anhang 3, Kapitel B, Anwendungskategorie 09.2.) zugelassen werden. Roher Fisch kann durch die Zugabe hoher Salzmengen gepökelt und konserviert werden. Der Salzungsprozess wurde von einem einstufigen zu einem mehrstufigen Verfahren weiterentwickelt und umfasst eine Stufe der Vorsalzung, die eine kürzere Dauer des Salzens und einen relativ homogenen Salzgehalt im Fischmuskel ermöglicht. Während dieses langen Konservierungsverfahrens kann weiterhin eine Oxidation, insbesondere der im Fischmuskel vorhandenen Fette, auftreten. Dies führt zu einer Änderung der Farbe und des Geschmacks. Diphosphate, Triphosphate und Polyphosphate haben sich als äusserst wirksam erwiesen, um gesalzenen Fisch vor der Oxidation zu schützen. Die zugesetzten Phosphate und das Salz werden grösstenteils durch das Einweichen des Fischs in Wasser vor dem Verzehr entfernt. Der Wassergehalt im nass gesalzenen Endprodukt wird durch die Verwendung von Phosphaten nicht erhöht.
Aufgrund technischer Notwendigkeit soll die Verwendung von Schwefeldioxid – Sulfiten (E 220-228) in aromatisierten Getränken auf Weinbasis (Anhang 3, Kapitel B, Anwendungskategorie 14.2.7.) zugelassen werden. Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis handelt es sich um alkoholische Getränke, die im Allgemeinen als Alternative zu anderen alkoholischen Getränken (z.B. Wein), in denen Schwefeldioxid – Sulfite ebenfalls erlaubt sind, konsumiert werden. Schwefeldioxid - Sulfite (E 220-228) stoppen die Oxidation und verhindern mikrobiologische Kontaminationen, wodurch Geschmack und Farbe der Getränke sich besser halten. Aromatisierte Getränke auf Weinbasis, beispielsweise Wermutwein, sollten insbesondere deswegen geschützt werden, weil sie nach dem Öffnen der Flasche oft über einen langen Zeitraum hin aufbewahrt werden. Die zusätzliche Exposition gegenüber Schwefeldioxid – Sulfiten (E 220-228) durch diese neue Verwendung ist begrenzt und wird nicht zu einer höheren Gesamtaufnahme führen.
Zuckerkulöre sind Lebensmittelfarbstoffe, die zugelassen sind und nach Anhang 3 in verschiedenen Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die Zulassung berücksichtigt die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die in den Jahren 1987, 1990 und 1996 vom wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel der EU festgelegt wurde.
Die EFSA gab am 3. Februar 2011 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Zuckerkulören als Lebensmittelzusatzstoffe ab und legte für verschiedene Zuckerkulöre eine Gruppen-ADI (annehmbare tägliche Aufnahmemenge für eine Gruppe von Zuckerkulören) von 300 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. Innerhalb dieser Gruppen-ADI wurde für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) eine gesonderte ADI von 100 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Die EFSA kam zum Schluss, dass die voraussichtliche Exposition durch Nahrung bei Kindern und Erwachsenen die ADI für einfache Zuckerkulör (E 150a), Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) und Ammonsulfit-Zuckerkulör (E 150d) überschreiten könnte. Eine nachträglich erstellte, detailliertere Expositionsbewertung für die Zuckerkulöre E 150a, E 150c und E 150d kam jedoch zum Schluss, dass die voraussichtliche ernährungsbedingte Exposition erheblich geringer ist als ursprünglich angenommen, gelangte jedoch auch zur Schlussfolgerung, dass