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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 158Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Die Verwendung von acetyliertem Distärkephosphat (E 1414) und von Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442) soll zugelassen werden. Dadurch wird bei Zubereitungen, in die Zutaten eingespritzt wurden, sowie bei Fleischzubereitungen aus Fleischteilen, die unterschiedlich bearbeitet (zerkleinert, in Scheiben geschnitten oder verarbeitet) und miteinander kombiniert wurden (z.B. Rouladen mit einer Füllung aus Hackfleisch), das Auslaufen von Wasser reduziert und bei der Herstellung von gyros, souvlaki, bifteki, soutzoukaki, kebap und seftalia die Saftigkeit bewahrt.
Anhang 4
Für die nach den Anhängen 1 bis 3, 5 und 6 neu zulässigen Zusatzstoffe hat die EU in ihren Erlassen Spezifikationen festgelegt. Zudem sind einige Korrekturen und Präzisierungen bei bestehenden Spezifikationen vorgenommen worden. Durch Aktualisierung des Verweises in Anhang 4 sollen diese künftig auch für die Schweiz gelten.
Anhang 6
Die Nummerierung der einzelnen Positionen soll entfernt werden, da sie sich in der Praxis nicht bewährt und zu Verwirrung geführt hat. Zudem soll künftig nicht mehr von unbehandelten sondern von unverarbeiteten Lebensmitteln gesprochen werden. Davon werden in Ziffer 1 die Fleischzubereitungen ausgenommen.
Anhang 7
In diesem Anhang sollen künftig die Funktionsklassen von Zusatzstoffen (bisher "Gattungsbezeichnungen" nach Anhang 3 LKV aufgeführt werden.