Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

Personendaten weitergeben. Das BLV seinerseits muss den Kantonen gegebenenfalls Personendaten im Zusammenhang mit einem Produkt weitergeben, das vom Markt genommen werden muss.

Unter «Form der Bearbeitung» (Art. 98) ist die Art und Weise, wie die Daten bearbeitet werden, zu verstehen. Die Personendaten müssen in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt werden (Abs. 1). Dies bedeutet, dass Massnahmen ergriffen werden müssen, damit ausschliesslich diejenigen Personen Zugriff auf die Datensammlungen haben, die die Personendaten für ihre Arbeit benötigen, und dass die Daten gegen unbeabsichtigte Vernichtung oder Änderung geschützt werden müssen. Die Sicherheit muss unabhängig von der Form der Datensammlung gewährleistet sein. So können Datensammlungen in Papierform beispielsweise unter Verschluss gehalten werden. Im Fall von elektronischen Datensammlungen müssen den Zugriffsberechtigten individuelle Zugriffsrechte erteilt werden, zum Bespiel in Form von Benutzernamen oder Passwörtern. Gemäss Absatz 2 müssen die Personendaten anonymisiert werden, wenn die Behörden dadurch nicht in der Erfüllung ihrer Aufgabe behindert werden. So sollte beispielsweise ein privates Laboratorium, das mit der Durchführung von Analysen betraut ist, nicht Kenntnis des Namens des betreffenden Produkts oder Unternehmens erhalten. Bei den in Absatz 3 erwähnten Personendaten handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz14. Diese müssen besonders geschützt und vertraulich behandelt werden. Darunter fallen nicht nur die Personendaten über Sanktionen, sondern auch jene über Verwaltungs- oder Strafverfahren. Somit stellen alle Personendaten von Kontrollen besonders schützenswerte Personendaten dar, so auch der Name eines kontrollierten Betriebs, unabhängig davon, ob eine Nichtkonformität festgestellt wurde oder nicht. Diese besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur bekanntgegeben oder veröffentlicht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht. Dies trifft insbesondere auf Produkte zu, die eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung beinhalten und/oder auf schwerwiegende Fälle von Täuschung, die Sofortmassnahmen, öffentliche Warnungen und/oder internationale Alarme (z. B. Schnellwarnsysteme RASFF, INFOSAN) erforderlich machen. Schliesslich sollen die Vollzugsbehörden und die Dritten in Absatz 4 verpflichtet werden, interne Regelungen über die Art und Weise zu erlassen, wie die Personendaten bearbeitet und gesichert werden müssen. Die Mittel zur Umsetzung der Absätze 1–3 müssen daher für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprüft und festgelegt werden. Mit solchen Regelungen kann eine einheitliche Bearbeitung der Daten in den jeweiligen Diensten sichergestellt werden. Je nach Form der bestehenden Datensammlungen sind bestimmte technische Massnahmen vorzusehen. Die Kantone können beispielsweise festlegen, dass Dossiers mit Personendaten über Kontrollen unter Verschluss gehalten oder Dokumente, die solche Daten enthalten, verschlüsselt werden müssen.

In den Artikeln 99–103 sind die Behörden sowie die Personendaten, die ausgetauscht werden dürfen, abschliessend festgelegt. Gemäss dem Grundsatz nach den Artikeln 59 und 60 des neuen LMG dürfen nur Personendaten bekanntgegeben werden, die der Empfänger für die Ausübung der gesetzlichen Aufgabe unbedingt benötigt. Enthält ein Dokument neben den vom Empfänger benötigten Daten noch weitere Daten, so müssen diese aus dem Dokument entfernt werden. In elektronischen Dokumenten werden sie gelöscht, in Papierdokumenten unlesbar gemacht. Weiter ist für den Datenaustausch ein geeigneter Datenträger zu verwenden. In Frage kommt beispielsweise eine verschlüsselte Übermittlung per E-Mail.

14 SR 235.1