Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
dem Begriff «Wasserexpertin» oder «Wasserexperte» sind Personen zu verstehen, die auf die Trinkwasserkontrolle und die Kontrolle von Wasser für den Humankontakt (Dusch- und Schwimmbadwasser) spezialisiert sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure als auch die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren auch weiterhin Kontrollen von Trinkwasser und Wasser für den Humankontakt vornehmen können. Die Wasserexpertinnen und -experten sind hingegen nicht befugt, andere Produkte zu kontrollieren oder Kontrollen durchzuführen, die nicht in direktem Zusammenhang mit Trinkwasser oder Wasser für den Humankontakt stehen (es ist ihnen z. B. untersagt, die Selbstkontrolle einer Molkerei zu überprüfen).
7. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten (Art. 97–107)
Um die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen und einen koordinierten Vollzug entlang der ganzen Lebensmittelkette (einschliesslich der Gebrauchsgegenstände) zu gewährleisten, ist ein Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritten, die mit bestimmten gesetzlichen Aufgaben betraut sind (s. Art. 55 und 60 LMG), unerlässlich. Treten in einem Unternehmen oder in Bezug auf ein Produkt Probleme auf, so muss eine kantonale Vollzugsbehörde die zuständige Vollzugsbehörde eines anderen Kantons, die Bundesbehörden oder eine Drittorganisation darüber in Kenntnis setzen können und umgekehrt. Dieser Informationsaustausch darf jedoch nur stattfinden, soweit er für die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft werden gemäss den lebensmittelrechtlichen Grundsätzen angewandt, obwohl sie unter das Landwirtschaftsrecht fallen. Aus diesem Grund müssen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden dem BLW die Täuschungsfälle gemäss LMG betreffend diese Artikel melden, damit die Koordination des Lebensmittelvollzugs verbessert werden kann (Art. 101 Abs. 3).
Das Gleiche gilt für die Zertifizierungs- und Kontrollstellen, deren gesetzliche Grundlage zwar im Landwirtschaftsrecht zu finden ist (z. B. die Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 ff. der Bio-Verordnung vom 22. September 199711 oder die Kontrollstelle gemäss Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 200712), die aber im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aufgefordert sein können, Produkte im Hinblick auf eine allfällige Täuschung nach LMG (Art. 103) zu beurteilen.
Die Begriffe «Bearbeitung» und «Personendaten» sind im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz13 (Art. 3 Bst. a und e) zu verstehen. Die Bearbeitung umfasst beispielsweise das Beschaffen, die Aufbewahrung, das Bekanntgeben und die Vernichtung von Personendaten. Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritte dürfen nur Daten bearbeiten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Datenbearbeitung (Art. 97 Abs. 2–5) und nötigenfalls der Datenaustausch (Art. 99) stellen keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht der verschiedenen erwähnten Stellen dar.
Gemäss Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b bearbeiten die Kantone die Personendaten, die von einer anderen Vollzugsbehörde weitergegeben wurden. Dabei kann es sich um eine kantonale Behörde handeln, die beispielsweise Daten über ein nicht konformes Produkt weitergibt, wenn das betroffene Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Kanton hat. Es kann aber auch eine Bundesbehörde sein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann den Kantonen zum Beispiel im Rahmen einer Aufgabenübertragung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 LMG
11SR 910.18
12 SR 916.140
13 SR 235.1