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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Um ihre Vollzugsaufgaben effizient wahrnehmen zu können, sind die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen verpflichtet, die Personendaten während mindestens 10 Jahren aufzubewahren (Art. 104). Diese Anforderung macht es insbesondere möglich, die Daten aufzubewahren, die im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder einer allfälligen Wiederholung der Straftaten benötigt werden. Gemäss Artikel 2 werden die Personendaten nach einer Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren entweder vernichtet, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, oder aber weiteraufbewahrt, wenn sie für die Vollzugstätigkeit nach wie vor nötig sind. Im letzteren Fall müssen sie nur so lange aufbewahrt werden, wie sie benötigt werden. Nach 30 Jahren sind sie aber in jedem Fall zu vernichten oder zu anonymisieren. Eine Anonymisierung entspricht einer Vernichtung der Informationen, mit denen sich die Identität eines Unternehmens oder einer Person feststellen lässt. Die Personendaten müssen auf allen Datenträgern, sowohl aus Papier als auch elektronischer Art, vernichtet werden.

Neben dem Datenaustausch zur Erfüllung der Kontrollaufgaben müssen die verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden sowie die Dritten in der Lage sein, Daten zu Risikoanalysezwecken auszutauschen (Art. 105 und 107). Das Ziel ist die Bereitstellung von Daten, die Auskunft über die gesundheitliche Situation in der Schweiz geben, damit gezielte Risikomanagementmassnahmen ergriffen werden können (nationale Kampagne, Kontrollkoordination und-frequenz usw.). Im Gegensatz zum Austausch von Personendaten müssen die Daten in diesem Fall zwingend anonymisiert werden und können daher für unbegrenzte Zeit aufbewahrt werden.

8. Titel: Gebühren (Art. 108–114)

Die Bestimmungen über die von den Bundes- und Kantonsbehörden erhobenen Gebühren entsprechen weitgehend den Artikeln 71–75 der geltenden LGV. Aufgrund der neuen Pflicht, in bestimmten Situationen verstärkte Kontrollen durchzuführen (s. Artikel 33–38), wurden neue Gebühren zur Deckung der Kosten dieser Kontrollen festgelegt. Da hingegen gewisse Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrgenommen werden (so gibt es z. B. keine Bewilligungsverfahren für Markttests mehr) wurde die Möglichkeit, für diese Verfahren Gebühren einzufordern, aufgehoben.

9. Titel: Anpassung der Anhänge (Art. 115)

Es ist unerlässlich, dass dem BLV wie bereits heute die Aufgabe übertragen wird, die in den Anhängen festgelegten Bestimmungen vorwiegend technischer Natur dem Stand von Wissenschaft und Technik und dem Recht der wichtigsten Handelspartnern der Schweiz anzupassen. Gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 des neuen LMG lässt sich – dank der Flexibilität und der Schnelligkeit der Vernehmlassungsverfahren – nur mit der Kompetenzübertragung an das BLV sicherstellen, dass das schweizerische Recht in optimaler Weise an das europäische angepasst und so verhindert wird, das neue technische Handelshemmnisse entstehen.

Zudem hat das BLV die Kompetenz, einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seinen Titel zu entziehen, wenn es eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt (Art. 57 Abs. 4), und folglich ist es auch befugt, Änderungen in Anhang 6 vornehmen.