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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Lebensmittelgesetzes, das sowohl die Lebensmittel als auch die Gebrauchsgegenstände abdeckt.
In Absatz 2 werden die Eckpfeiler der Verordnung aufgezählt.
Art. 2 Geltungsbereich
Die NKPV deckt zwei Geltungsbereiche ab: zum einen die Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette (vom Hof auf den Tisch) und zum anderen die Kontrollen von Gebrauchsgegenständen.
Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Reglementierungen in Absatz 2 aufgezählt werden, widerspiegelt deren jeweilige Position in der Lebensmittelkette. Ausserdem stehen in den Absätzen 3 und 4 die Grundsätze bezüglich der Koordination der Kontrollen wenn die Primärproduktion betroffen ist.
Art. 3 Begriffe
Das Konzept der Lebensmittelkette beruht auf der Norm ISO 22000:2005 (F). Gemäss dieser Norm umfasst der Begriff der Lebensmittelkette auch die Futterherstellung für Nutztiere, die Lebensmittel erzeugen oder zu Lebensmitteln verarbeitet werden. Sie beinhaltet überdies die Herstellung von Materialien, die mit Lebensmitteln oder deren Rohstoffen in Kontakt kommen. Aus Sicht dieser Verordnung ist der Begriff der Lebensmittelkette deckungsgleich mit dem ebenfalls verbreiteten Begriff der Lebensmittelbranche.
Die übrigen Begriffe wurden aus den einschlägigen Rechtstexten der EU übernommen und werden gegebenenfalls für ein besseres inhaltliches Verständnis dieser Verordnung präzisiert.
2. Abschnitt: Nationaler Kontrollplan
Art. 4 Zweck des nationalen Kontrollplans
Das Hauptziel des NKP besteht darin, die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stetig zu verbessern. Dies soll mittels eines vierstufigen Prozesses erreicht werden:
1. Situationsanalyse und Prioritätenbestimmung für das Risikomanagement;
2. Beurteilung der besten Risikomanagementmassnahmen für die identifizierten
Prioritäten, wobei diese Massnahmen namentlich in den amtlichen Kontrollen und gesetzlichen Anpassungen bestehen;
3. Umsetzung der Massnahmen;
4. Beurteilung der Effizienz der Massnahmen und gegebenenfalls Korrekturen.
Da sich der NKP mit der gesamten Lebensmittelkette befasst, werden darin auch die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Behörden, die für die Umsetzung der Risikoreduktionsmassnahmen bezüglich einer Gesundheitsgefährdung von Mensch, Tier und Pflanzen zuständig sind, sowie die Täuschungsbekämpfung thematisiert. Grundgedanke ist, dass Massnahmen auf jener Stufe der Lebensmittelkette getroffen werden sollten, wo ihre Effizienz am höchsten ist.
Art. 5 Inhalt des nationalen Kontrollplans
Der Inhalt muss den in der Verordnung erwähnten Anforderungen entsprechen und in erster Linie den Bedürfnissen der Schweiz nachkommen.