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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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5.Titel: Beziehung zu Drittstaaten (Art. 59 und 60)

Gemäss Artikel 46 des neuen LMG in Verbindung mit Artikel 271 des Strafgesetzbuchs und Artikel 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ist das BLV die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die ein Gesuch für die Kontrolle eines Schweizer Betriebs einreichen, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt (Art. 59).

Weiter sehen bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit verschiedenen von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen vor, dass die Schweiz Zugang zu ausländischen Personendaten hat und den zuständigen Behörden von Drittstaaten ebenfalls solche Daten weitergibt (Art. 60). Das Protokoll über Wasser und Gesundheit der WHO verlangt beispielsweise von der Schweiz, dass sie bestimmte personenbezogene Daten an die WHO weitergibt. Sollte die Schweiz in Zukunft den Schnellwarnsystemen RASFF (für Lebensmittel) oder RAPEX (für Gebrauchsgegenstände) beitreten oder in der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Einsitz nehmen, so würde Artikel 60 den Schweizer Behörden ermöglichen, mit ihren europäischen Partnern Daten auszutauschen, die für das gute Funktionieren dieser Institutionen nötig sind.

6. Titel: Anforderungen an die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen und deren Ausbildung (Art. 61–96)

Dieser Titel umfasst die Anforderungen aber auch die Ausbildung und die Prüfung der Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker, der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren, der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Wasserexpertinnen und -experten (Art. 62). Dieser Titel enthält alle Bestimmungen der geltenden Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen (VVPLM). Die Verfügungen werden im Namen des BLV ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission, die oder der auch die Leitung der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV innehat, unterzeichnet. Die Frage des Rechtschutzes ist somit geklärt: Alle Beschwerden gegen eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnete Verfügung, die formell eine Verfügung des BLV ist, sind beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Mit der Revision im Jahr 2012 wurden die Ausbildungen für die Kantonschemikerinnen und -chemiker, Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren, Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure den aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen angepasst. Die Kantonschemiker- und Lebensmittelinspektorenausbildungen sind gemäss Bologna-Modell aufgebaut und entsprechen den internationalen Normen.

Eine Neuerung betrifft die Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten für eine Lebensmittelkontrolleurenstelle. Neu muss die berufliche Ausbildung nicht mehr wie jetzt zwingend in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung oder -verarbeitung oder im Handel damit erfolgt sein, sondern kann in irgendeinem Bereich stattfinden. Die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder einer abgeschlossenen Meisterprüfung bleibt jedoch bestehen.

Diese Revision sieht zudem die Schaffung einer weiteren amtlichen Kontrollstelle vor, jene der Wasserexpertin oder des Wasserexperten (5. Kapitel). In Anbetracht der Tatsache, dass Trinkwasser als das wichtigste Lebensmittel gilt, ist es sinnvoll, für die mit der Trinkwasserkontrolle betrauten Personen eine differenzierte Ausbildung vorzusehen. Unter