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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Schliesslich gilt es zu beachten, dass es sich hier um einen autonomen Nachvollzug von zwei europäischen Verordnungen handelt. Zwar liess die Europäische Kommission verlauten, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden könnte, wenn die Schweiz diese Verordnungen umsetzen würde, doch zum jetzigen Zeitpunkt besteht keinerlei Garantie, dass dies auch wirklich so sein wird.
3. Titel: Probenerhebung, Analyseverfahren (Art. 39–55)
Diese Bestimmungen wurden unverändert aus der geltenden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 62) und der geltenden Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 75–88) übernommen. Als Grundsatz gilt, dass die Proben so zu behandeln und zu kennzeichnen sind, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist (Art. 42 Abs. 6). Die Bestimmungen gelten für Analyseverfahren, die sich inhaltlich nach den Vorschriften von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und deren Anhang richten. Die amtlichen Laboratorien (Art. 39) müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» bewertet und akkreditiert sein und betrieben werden (s. auch Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).
Die einzigen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht betreffen den Wegfall der Akkreditierungspflicht für die Inspektorate, weil eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt (Art. 62 Abs. 2 der geltenden LGV), sowie die Aufhebung der Bestimmungen über das Schweizerische Lebensmittelbuch (Art. 61 der geltenden LGV). Die Probenahme- und Analyseverfahren richten sich nach den Empfehlungen und Richtlinien des zuständigen Bundesamtes oder, wenn keine Empfehlungen oder Richtlinien bestehen, nach den international anerkannten Regeln und Protokollen (Art. 54 und 55).
4. Titel: Nationale Referenzlaboratorien (Art. 56–58)
Gemäss Artikel 43 Absatz 2 des neuen LMG erfolgt die Betrauung mit der Funktion als nationales Referenzlaboratorium gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen10.
In der EU kommt den Referenzlaboratorien im System der Lebensmittelkontrolle eine bedeutende Rolle zu (Art. 32 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Die Schaffung solcher Laboratorien in der Schweiz würde ermöglichen, sich diesem europäischen Netzwerk anzuschliessen.
Gemäss Artikel 43 des neuen LMG ist es die Aufgabe des Bundes, nationale Referenzlaboratorien zu betreiben (Art. 56 Abs. 2). Wenn jedoch in einem der in Artikel 56 Absatz 1 festgelegten Bereiche keine Verwaltungseinheit des Bundes die Aufgabe als Referenzlaboratorium wahrnehmen kann, weil die nötigen Mittel oder die erforderlichen technischen Kompetenzen fehlen, muss das BLV Drittlaboratorien (kantonale oder universitäre Laboratorien usw.) in der Schweiz oder im Ausland mit der Funktion als Referenzlaboratorium betrauen.
Diese Laboratorien müssen in ihrem Fachgebiet besonders qualifiziert sein und sich durch ihre technische Kompetenz aber auch durch ein hohes Mass an Unabhängigkeit auszeichnen. Ihre Aufgaben (z. B. Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, Koordination