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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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der Tätigkeiten der mit den Kontrollen beauftragten amtlichen Laboratorien, Weiterleitung der Informationen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien an die zuständigen Schweizer Behörden) sind in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umschrieben und wurden in Artikel 57 dieser Verordnung übernommen. Die Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden müssen, wird vom BLV im Rahmen von Leistungsverträgen festgelegt.
In Artikel 58 sind die Mindestanforderungen festgelegt, denen die Referenzlaboratorien genügen müssen.