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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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genommen. Informationen zu Änderungen dieser Ausbildungen sind ebenfalls miteinzubeziehen.

Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans

Hauptziel des NKP ist eine Verbesserung des Kontrollsystems. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst wichtig, dass namentlich die Auswertung der Ergebnisse der Vorjahre in die Festlegung eines neuen Plans mit einfliesst (Abs. 2).

Der NKP hat politischen Charakter und kann sich durchaus auf die Ressourcen der Kantone auswirken. Daher ist eine Validierung auf Departementsebene erforderlich (Abs. 4).

Die in Absatz 5 erwähnte Umsetzung erfolgt in erster Linie mittels Vollzugsweisungen des BLW und des BLV.

Damit das vereinfachte Verfahren nach Absatz 6 zur Anwendung kommen kann, müssen die Änderungen geringfügig sein und beispielsweise beschreibende Elemente oder die Organisation betreffen. Sie dürfen keinen merklichen Einfluss auf die Ressourcen der Kantone haben. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht, dass mit den betroffenen Vollzugsbehörden im Voraus keine Rücksprache gehalten wird.

3. Abschnitt: Prozesskontrollen

Art. 7 Kontrollen

Zur Vereinheitlichung der Kontrollen in den betreffenden Bereichen stellen das BLW und das BLV standardisierte Listen mit Kontrollpunkten und Beurteilungskriterien dieser Punkte bereit (Abs. 2). Da der Begriff der Kontrolle im Bereich der Primärproduktion etwas anders definiert wird als in dieser Verordnung, war es wichtig, auf die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben zu verweisen, um klarzustellen, was je nach Bereich unter dem Begriff Kontrolle zu verstehen ist.

Art. 8 Mindesthäufigkeit und Koordination der Kontrollen

Kontrollen bei Betrieben derselben Kategorie, die in verschiedenen Kantonen ansässig sind, sollen in ihrer Intensität nicht vom Standortkanton abhängig sein. Um den Vollzug zu harmonisieren, legt der Bundesrat grundsätzlich für jede Betriebskategorie landesweit einheitliche Mindesthäufigkeiten (oder maximale Zeitspannen zwischen zwei Kontrollen) fest. Diese Häufigkeiten sind abhängig von der Betriebskategorie und dem Kontrollbereich. Für die Kategorisierung ist entscheidend, welche Rohstoffe im Betrieb verarbeitet werden, welche Prozesse angewendet werden und welche Produkte aus diesen Prozessen entstehen (Abs. 1). Die Kontrollen umfassen grundsätzlich alle für den fraglichen Betrieb relevanten Kontrollpunkte. Es werden jedoch nicht alle Produkte und Prozesse des Betriebs gleichzeitig geprüft.

Die in Anhang 1 festgelegten Häufigkeiten gelten für Betriebe, die keine oder nur geringfügige Mängel hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit aufweisen. Betriebe mit einem tieferen Lebensmittelsicherheitsniveau können häufiger kontrolliert werden (Abs. 2). Im Bereich der Primärproduktion ist eine solche Möglichkeit nicht gerechtfertigt, da ein Kontrollkoordinationssystem besteht.

Die kantonalen Behörden werden in Absatz 3 ermächtigt, in ganz besonderen Fällen weniger häufig Kontrollen vorzunehmen als in Absatz 1 vorgesehen. Vorausgesetzt wird, dass sich der Betrieb in einem geografisch schwer zugänglichen Gebiet befindet, sodass von den Kantonen