Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 9 Zusätzliche Kontrollen
Neben den Routinekontrollen können weitere Kontrollen vorgenommen werden, wenn ein besonderer Umstand oder ein spezifisches Risiko dies rechtfertigt. So kann nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe a eine Nachkontrolle durchgeführt werden, um zu prüfen, ob der Betrieb die Mängel, die bei früheren Kontrollen festgestellt wurden, behoben hat. Der Umfang einer solchen Kontrolle beschränkt sich auf die Überprüfung der Korrekturen, die der Betrieb angebracht hat; es soll keine erneute vollständige Kontrolle gemacht werden. Ausserdem soll die Nachkontrolle zeitnah im Anschluss an die Kontrolle stattfinden, während derer die Mängel aufgedeckt wurden.
Darüber hinaus können bei Betrieben mit erhöhtem Risiko – namentlich wenn die Vergangenheit des Betriebs (Betriebe mit wiederholten Mängeln oder schweren Regelverstössen), ein Verdacht (z. B. Beschwerden von Konsumenten), wesentliche Änderungen im Betrieb oder ein Nachholbedarf bei der Betriebsbeurteilung dies rechtfertigt – Zwischenkontrollen als Ergänzung (Abs. 1 Bst. b–d) vorgenommen werden.
Ausserdem muss es möglich sein, Stichproben durchzuführen, um punktuell und auf einem kleinen Teil des Betriebs einer Kategorie zu prüfen, ob diese Betriebe zwischen zwei Kontrollen nach wie vor die gesetzlichen Auflagen erfüllen (Abs. 2).
Die Entscheidung, ob beim betroffenen Betrieb zusätzliche Kontrollen vorzunehmen sind oder Gründe für eine Erhöhung der Häufigkeit vorliegen, ist in erster Linie Sache der Kantone. Um einen einheitlichen Vollzug zu schaffen, obliegt es jedoch dem zuständigen Bundesamt, für jede Situation und jeden Bereich nach Rücksprache mit den Vollzugsstellen die technischen Entscheidungskriterien festzulegen, ob zusätzliche (Zwischen-)Kontrollen oder eine Erhöhung der Häufigkeit der Kontrollen angebracht sind. In diesen Weisungen werden namentlich die Konzepte hinsichtlich der Risikofaktoren (Risikodefinition, Darstellung von risikoreichen Situationen), die Gewichtung dieser Faktoren (Risikokategorisierung und -klassierung), die zu berücksichtigenden ausserordentlichen Ereignisse (z. B. die Kenntnis einer Kontaminierung eines nahegelegenen Betriebs) und natürlich die zu treffenden Massnahmen (Zwischenkontrolle, Erhöhung der Kontrollhäufigkeit usw.) beschrieben. Im Übrigen verfolgen die heutigen Kontrollsysteme je nach Bereich unterschiedliche Philosophien (Landwirtschaft, Veterinärwesen, Ernährung). Diesem Umstand haben die in den technischen Weisungen beschriebenen Konzepte Rechnung zu tragen.
4. Abschnitt: Nationale Kontrollkampagnen von Produkten der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenständen
Art. 10
Absatz 2 besagt, dass die Themen für die nationalen Beobachtungs- und Überwachungskampagnen in einem partizipativen Verfahren ausgewählt werden.
Absatz 3 ermächtigt die betroffenen Bundesämter, die organisatorischen Einzelheiten dieser Kampagnen zu regeln. Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen. Der Verteilschlüssel für die Kosten ist eine unmittelbare Folge der Aufgabenverteilung, da von Gesetzes wegen jede Einheit für die Finanzierung seiner Aufgaben verantwortlich ist. Das BLW und das BLV können diese Bestimmung namentlich mittels technischer Weisungen über die Durchführung von spezifischen Kampagnen umsetzen.
Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kampagnen müssen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden eine gewisse Anzahl Proben im Zusammenhang mit dem