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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
3. Abschnitt: Lebensmittelbetriebe
Art. 20: Meldepflicht
Wie schon nach bisherigem Recht muss, wer mit Lebensmitteln umgeht, seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Der Begriff des "Umgehens" wird in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 in der Definition des Lebensmittelbetriebs näher ausgeführt. Von der Meldepflicht ausgenommen soll auch künftig die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem sein.
Neu ist, dass wenn mit alkoholischen Getränken umgegangen wird, auch die Handelsform und die Art des gehandelten Alkohols angegeben werden soll. Dies deshalb, weil die Eidg. Alkoholverwaltung für die alkoholhandelsrechtliche Meldung künftig auf die lebensmittelrechtliche abstellen will, damit die betroffenen Betriebe für eine Tätigkeit nicht zwei Meldungen vornehmen müssen (s. Art. 6 Abs. 2 des Entwurfs für ein neues Alkoholhandelsgesetz).
Artikel 21: Bewilligungspflicht
Diese Bestimmung wird unverändert aus Artikel 13 der bisherigen LGV übernommen. Auf Grund der neuen Struktur des Verordnungsrechts werden jedoch diejenigen Absätze des bisherigen Artikels 13, die sich an den Vollzug richten, neu in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt (d.h. die bisherigen Absätze 3, 5 und 6).
4. Abschnitt: Stoffe und Zusätze
Artikel 22-24: Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme, Verarbeitungshilfsstoffe
Die Artikel 22-24 entsprechen den bisherigen Artikeln 14-16 LGV. Weil der Begriff der Zusatzstoffe nach neuem Recht die Aromen und die Enzyme nicht mehr miterfasst, werden diese in Artikel 23 separat aufgeführt. Die Inhaltsstoffe werden neu in Artikel 2 Ziffer 15 definiert.
Artikel 25: Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 18 LGV. Weil im Rahmen der vorliegenden Totalrevision des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz eine noch engere Abstimmung des Schweizer Rechts auf dasjenige der EU angestrebt wird, wird auch die verwendete Terminologie vollständig mit derjenigen der Verordnung (EG) 1925/20069 in Übereinstimmung gebracht. Inhaltlich ändert sich nichts.
Artikel 26: Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
Artikel 26 lässt neu den Zusatz von Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und Schimmelpilze) zu Lebensmitteln zu, wenn dies für die Herstellung notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist. Nach geltendem Recht sind solche Zusätze - soweit sie im Verordnungsrecht nicht explizit vorgesehen sind - bewilligungspflichtig. Wichtig ist, dass solche Zusätze auch unter dem neuen Recht die an Lebensmittelsicherheit gestellten Anforderungen erfüllen (s. Art. 7 nLMG und Art. 8 der neuen LGV).
9 S. Verordnung (EG) NR. 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, Abl. L 104 vom 30. 12. 2006, S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2011, ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29.