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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Inneren EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Erläuterungen

zur Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

I. Ausgangslage

Zweck dieser Totalrevision der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31) ist die Begrenzung der abweichenden Rechtsvorschriften gegenüber der Europäischen Union (EU) und die Gewährleistung eines vergleichbaren Sicherheitsniveaus in der Schweiz im Bereich der kosmetischen Mittel. Aus diesem Grund wird die Verordnung über kosmetische Mittel gemäss der europäischen Verordnung Nr. 1223/20091 (EU-Verordnung) revidiert.

Die EU-Verordnung über kosmetische Mittel beruht teilweise auf dem neuen Konzept («New Approach») für die technische Harmonisierung, mit dem die Pflichten aller Marktakteure geklärt werden. Eine vollständige Übernahme bestimmter Aspekte dieser Verordnung ist hingegen ohne vertragliche Vereinbarung mit der EU, die alle technischen Handelshemmnisse ausräumen würde (z. B. in Form eines «Mutual Recognition Agreement», MRA), nicht möglich.

Ohne eine solche Vereinbarung können die Bestimmungen über die Notifizierung der kosmetischen Mittel und der nanomaterialhaltigen Erzeugnisse mithilfe der zentralisierten europäischen Datenbank (Cosmetic products notification portal, CPNP), das europäische Warnsystem (Rapex), eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen europäischen Marktüberwachungsbehörden sowie die Anerkennung der zuständigen «europäischen» Person nicht in das Schweizer Recht aufgenommen werden.

Folgende Änderungen in dieser Revision sind besonders hervorzuheben: die Dokumentation über die jeweiligen kosmetischen Mittel, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden muss (Product information file), darunter der Sicherheitsbewertungsbericht einer Fachperson, die Compliance mit der guten Herstellungspraxis sowie ein neues Kosmetik-Überwachungssystem. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen über das Tierversuchsverbot finden sich in Artikel 58 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).

1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel; ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1004/2014; ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 5.