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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

II. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Definition eines kosmetischen Mittels nach Absatz 1 ist vergleichbar mit jener im EU-Recht (siehe Art. 51 Abs. 1 LGV). Bis zu dieser Revision wurde sie jedoch unterschiedlich ausgelegt, namentlich was die Begriffe «ausschliesslich» oder «hauptsächlich» anbelangt: In der Schweiz war nur ein einziger Verwendungszweck möglich. Neu schliesst sich die Schweiz der Auslegung der EU an, das heisst, ein kosmetisches Mittel hat eine Hauptanpreisung (Hauptverwendungszweck) und kann einen Nebenverwendungszweck haben (Nebenanpreisung).

Absatz 2 umschreibt die verschiedenen Bereiche im Zusammenhang mit den kosmetischen Mitteln in dieser Verordnung, namentlich die Mindestanforderungen an die Dokumentation, die in kosmetischen Mitteln verbotenen, beschränkt zulässigen und zulässigen Stoffe, die Kennzeichnung sowie die Werbung, die Herstellungsverfahren und die Hygienevorschriften sowie die spezifischen Pflichten der verschiedenen Akteure (Herstellerin, Importeurin und Händlerin).

Der Abschnitt dieser Verordnung über die Dokumentation und den Sicherheitsbericht gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal vertriebene kosmetische Mittel, um lokale Verkäufer zu unterstützen. Von diesen Personen kann nicht verlangt werden, dass sie eine Informationsdatei mit einem Sicherheitsbericht gemäss der Verordnung über kosmetische Mittel erstellen. Den Endverbraucherinnen und -verbraucher sollte klar sein, dass sie von solchen kosmetischen Mitteln nicht die gleichen Sicherheitskriterien erwarten dürfen.

Art. 2 Begriffe

Die wichtigen Begriffe im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen über kosmetische Mittel sind in diesem Absatz wie folgt definiert:

Bst. a und b: Die Definitionen betreffend Stoff und Gemisch beziehen sich auf die Definition eines kosmetischen Mittels. Sie entsprechen den Umschreibungen der europäischen Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c EU-Verordnung).

Bst. c und d: Die Definition der Herstellerin und der Importeurin wurden aus der europäischen Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst d EU-Verordnung) übernommen. Die Herstellerin und die Importeurin müssen jedoch in der Schweiz ansässig sein.

Bst. e: Die Definition der Händlerin wurde aus der EU-Verordnung übernommen, wobei das Gebiet des Inverkehrbringens angepasst wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. e EU-Verordnung).

Bst. f, g und h: Unter diesem Buchstaben werden die Farbstoffe, die Konservierungsstoffe sowie die UV-Filter umschrieben (Art. 2 Abs. 1 Bst. l, m und n EU-Verordnung). Diese Definitionen wurden bereits in Anhang 3 der VKos verwendet.

Bst. i: Die Definition betreffend Nanomaterial wurde unverändert aus der EU-Verordnung übernommen (Art. 2 Abs. 1 Bst. k EU-Verordnung). Sie ist vor dem Hintergrund der europäischen Empfehlung 2011/696/EU2 zu verstehen.

2 Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterial; ABl. L 275 vom 20.11.2011, S. 38.