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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

Bst. j und k: Hier werden die Begriffe «unerwünschte Wirkung» und «ernste unerwünschte Wirkung» umschrieben (Art. 2 Abs. 1 Bst. o und p EU-Verordnung), die im Sicherheitsbericht von Anhang 10 VKos ebenfalls erwähnt sind.

Bst. l: Die Umschreibung der Bestandteile wurde wortwörtlich aus der EU-Verordnung übernommen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g EU-Verordnung). Sie bezieht sich auf die Kennzeichnung nach den Artikeln 8 und 9 VKos.

Bst. m–w: Die Definitionen der verschiedenen Kategorien kosmetischer Mittel für die Zwecke der Anhänge 2–6 wurden unverändert aus der EU-Verordnung übernommen (Präambel zu den Anhängen II–VI, Nummer 1). Die Wimpern sind von den Mitteln für das Haupt- und Gesichtshaar ausgenommen und werden deshalb in den verschiedenen Anhängen speziell geregelt.

Abs. 2: Dieser Absatz verweist auf Anhang 1, der eine beispielhafte Liste kosmetischer Mittel enthält (zurzeit Anhang 1 VKos). Diese Liste entspricht der Erwägung 7 der EU-Verordnung und ist nicht abschliessend.

Zahn- und Mundpflegekaugummis und -bonbons sind in dieser Verordnung nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Sie werden als kosmetische Mittel betrachtet, wenn ihr Verwendungszweck der Definition eines kosmetischen Mittels entspricht. In diesem Fall werden sie der Kategorie der Hygieneprodukte für die Mund- und Zahnpflege zugeordnet. Für die als Lebensmittel geltenden Kaugummis und Bonbons sind die zulässigen Gesundheitsanpreisungen in den Anhängen der neuen Lebensmittelinformationsverordnung des EDI aufgeführt.

2. Abschnitt: Pflichten der Herstellerin, Importeurin und Händlerin

Art. 3

Abs. 1: Für jedes kosmetische Mittel, das in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, muss aus Gründen der Marktüberwachung eine Herstellerin oder eine Importeurin bezeichnet werden. Diese Person untersteht den Pflichten dieser Verordnung und muss sicherstellen, dass das kosmetische Mittel auch diesen Anforderungen entspricht.

Die Umschreibung der «verantwortlichen Person» entsprechend Artikel 4 der EU-Verordnung kann nicht übernommen werden, da diese Person in Europa ansässig sein muss und überhaupt nicht der Definition nach schweizerischem Lebensmittelrecht entspricht.

Abs. 2: Wie in der europäischen Verordnung vorgesehen (Art. 4 EU-Verordnung), können die Herstellerin und die Importeurin in der Schweiz ihre Pflichten ebenfalls delegieren.

Abs. 3: Es ist denkbar, dass eine Händlerin Waren von einer Herstellerin oder einer Importeurin bezieht und danach Änderungen beispielsweise an deren Farbe, Form oder Zusammensetzung vornimmt. Diese Änderungen können Auswirkungen auf die Sicherheit haben. In diesem Fall tritt die Händlerin an die Stelle der Herstellerin und der Importeurin und hat die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen. Die Übersetzung der Produktinformationen eines kosmetischen Mittels, das bereits in Verkehr gebracht wurde, gilt nicht als Änderung, die die Konformität des Erzeugnisses gemäss Artikel 4 Absatz 6 EU-Verordnung verändern kann.

Abs. 4: Für die Händlerin gelten weniger strenge Pflichten als für die Herstellerin und die Importeurin. Sie entsprechen den Händlerpflichten gemäss Artikel 6 der EU-Verordnung.