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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Informationsdatei und Sicherheitsbewertung
Art. 4 Informationssystem
Zur Gewährleistung der Sicherheit der kosmetischen Mittel neu wird eine Datei mit der erforderlichen Mindestdokumentation für jedes kosmetische Mittel verlangt, das in der Schweiz erstmals in Verkehr gebracht wird (entsprechend Artikel 11 der EU-Verordnung). Diese Datei entspricht der aktuellen Dokumentation der Selbstkontrolle.
Die Herstellerin oder Importeurin muss sie den kantonalen Vollzugsbehörden auf Verlangen während 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das letzte Warenlos des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde, vorlegen können.
Art. 5 Sicherheitsbericht
Die Erstellung eines von einer Fachperson unterzeichneten Sicherheitsberichts für jedes kosmetische Mittel, das erstmals in Verkehr gebracht wird, ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Revision und ermöglicht, die Sicherheit eines kosmetischen Mittels bzw. die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu belegen. Die Mindestangaben, die in der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels enthalten sein müssen, sind in Anhang 10 genau aufgeführt, wobei Anhang I der EU-Verordnung vollständig übernommen wurde. Es stehen europäische Richtlinien betreffend diesen Bericht zur Verfügung, die als Unterstützung für die kleinen Unternehmen gedacht sind3.
Abs. 3: Dieser Sicherheitsbericht wird von einer speziell bezeichneten Fachperson unterzeichnet (Teil B).
Abs. 6: Bei kosmetischen Mitteln mit Nanomaterialien, die nicht in den Anhängen 3–6 VKos aufgeführt sind, sind zusätzliche Informationen über das Nanomaterial erforderlich, um einen hohen Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die der Europäischen Kommission mit der Notifizierung von nanomaterialhaltigen kosmetischen Mitteln neben der üblichen Notifizierung für alle kosmetischen Mittel (Art. 16 Abs. 3 EU-Verordnung) sechs Monate vor Inverkehrbringen mitgeteilt werden. Da diese europäische Notifizierung von nanomaterialhaltigen Mitteln – wie auch die Notifizierung von kosmetischen Mitteln – in der Schweiz nicht umgesetzt werden kann, müssen diese Informationen im Sicherheitsbericht des Erzeugnisses enthalten sein.
4. Abschnitt: Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe
Art. 6 Verbotene Stoffe
Abs. 1: Gewisse Stoffe sind in kosmetischen Mitteln verboten. Neu sind sie in Anhang 2 aufgeführt (aktuell in Anhang 4 VKos). Sie entsprechen Anhang II der EU-Verordnung.
Abs. 2: Die CMR-Stoffe sind in kosmetischen Mitteln ebenfalls verboten. Dieser Absatz entspricht Artikel 15 der EU-Verordnung mit einem direkten Verweis auf das schweizerische Recht (zurzeit Art. 2 Abs. 5 VKos).
3 Durchführungsbeschluss der Kommission Nr. 674/2013 vom 25. November 2013 betreffend die Richtlinien zur Umsetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel; ABl. L 315 vom 25.11.2013, S. 82.