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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Art. 10 Definitionen
Dieser Artikel übernimmt einen Teil der Definitionen und Geltungsbereiche aus Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Im Gegensatz zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nennt Artikel 10 die Arten von Materialien, die von diesem Abschnitt der Verordnung nicht abgedeckt werden, nicht explizit – z. B. Kautschuk, Ionenaustauschharze, Silikone (vom 11. Abschnitt abgedeckt).
Art. 11 Zulässige Stoffe
Übernahme aus der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Art. 5 und 6) sowie für Absatz 2 aus dem Leitfaden der Union zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Im Gegensatz zur früher geltenden Verordnung handelt es sich bei der Auflistung der Zusatzstoffe wie in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nunmehr um eine geschlossene Positivliste. Es dürfen nur die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe verwendet werden:
Die Listen der in Anhang 2 festgelegten zulässigen Stoffe umfassen:
a. Monomere und sonstige Ausgangsstoffe;
b. Zusatzstoffe (ausgenommen Farbstoffe);
c. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (ausgenommen Lösungsmittel);
d. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
Nicht in den Listen enthalten sind:
a. Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie Zusatzstoffe, die ausschliesslich in Beschichtungen Anwendung finden;
b. Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie Zusatzstoffe, die ausschliesslich in Epoxyharzen Anwendung finden;
c. Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie Zusatzstoffe, die ausschliesslich in Klebstoffen und Haftvermittlern Anwendung finden.
Art. 12 Gesamtmigrationsgrenzwert
Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Art. 12) über Materialien und Gegenstände, die ausschliesslich aus (ein- oder mehrlagigen) Kunststoffen bestehen Diese Grenzwerte gelten nicht für Verbundmaterialien oder -gegenstände, da es nach heutigem Stand sehr schwierig ist, bei derartigen Gegenständen eine Gesamtmigration mit Hilfe von Simulanzien zu messen, wenn sie beispielsweise Kunststoff und Karton enthalten.
Art. 13 Spezifische Migrationsgrenzwerte
Übernahme aus der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Art. 11.) Diese Anforderung gilt für sämtliche Bedarfsgegenstände aus Kunststoff einschliesslich Verbundmaterialien und -gegenständen. Der genannte spezifische Migrationsgrenzwert gilt auch für Stoffe, die in einer Kunststoffschicht eines Verbundmaterials oder -gegenstands vorliegen.