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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Art. 18 Bewilligungsgesuch für Recyclingverfahren
Übernahme von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008.
Art. 19 Bewilligung von Recyclingverfahren
Übernahme von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008.
Art. 20 Konformitätserklärung und Dokumentation
Übernahme von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008. Zusätzlich zu den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen enthält die Konformitätserklärung eine Erklärung zur Zulassung des Recyclingverfahrens durch die Europäische Union oder das BLV sowie eine Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem implementiert wurde.
7. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien (Cellophan)
Das Bewilligungsverfahren für weitere Stoffe wird in Artikel 41 geregelt.
8. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien
Übernahme von Artikel 20 der bestehenden Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände.
9. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton Art. 27
Einführung des Konzepts der Sperrschicht und der Anforderungen an die Nutzungsmöglichkeiten von recyceltem Papier und Karton mit derartigen Sperrschichten (Art. 27 Abs. 3). Eine solche Sperrschicht ermöglicht die Einschränkung oder Unterdrückung der Migration von Stoffen aus Bedarfsgegenständen aus Papier oder Karton in Lebensmittel.
10. Abschnitt Paraffine, Wachse und Farbstoffe Art. 29 Farbstoffe
In der französischen Version Ersatz des Begriffs «einfärben» (in der Masse) («colorer») durch den Begriff (die Oberfläche) «bemalen» («colorier»).
11. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus Silikon Art. 30 Geltungsbereich
Ergänzung um Silikone, die zum Überziehen, Kaschieren, Lackieren, Beschichten oder Imprägnieren von Verbundmaterialien oder -gegenständen dienen, um den mit einer Silikonschicht überzogenen Bedarfsgegenständen Rechnung zu tragen (Bst. b).
12. Abschnitt Verpackungstinten
Aufhebung des alten Artikels 26h «Meldepflicht für weitere Stoffe», der in Artikel 41 übernommen wird.