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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Zahlreiche Unternehmen sind sich dieser Problematik bewusst und haben die Verwendung von Bisphenol A für die Herstellung von Babyfläschchen bereits eingestellt.
Anhang 3 Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff
Übernahme von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Anhang 4 Vorschriften zur Konformitätserklärung für Migrationsgrenzen bei Bedarfsgegenständen aus Kunststoff
Die grundlegenden Vorschriften wurden aus den Anhängen III und V der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 übernommen. Inzwischen sind die Vorschriften weiter ausgearbeitet worden. Anhang 4 ersetzt das Schweizerische Lebensmittelbuch (Kapitel 48).
Die Simulanzien wurden angepasst, um die Zusammensetzung sowie die physikalischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst gut zu vertreten. Es wurde ein Korrekturfaktor für den Fettkonsum eingeführt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Mensch nicht täglich 1 kg Fett verzehrt, sondern im Allgemeinen höchstens 200 g. Die Darstellungen der Ergebnisse von Migrationsprüfungen gemäss Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden in diesem Anhang übernommen.
Anhang 5 Qualitätssicherungssystem für die Recyclingverfahren für Kunststoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Übernahme von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 282/2008.
Anhang 6 Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Zellglasfolien und Anforderungen an diese Stoffe
Unveränderte Übernahme von Anhang 2 der bis anhin gültigen Version der Verordnung.
Anhang 7 Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von beschichteten Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung und Anforderungen an diese Stoffe
Unveränderte Übernahme von Anhang 3 der bis anhin gültigen Version der Verordnung.
Anhang 8 Grenzwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium aus Bedarfsgegenständen aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien
Unveränderte Übernahme von Anhang 4 der bis anhin gültigen Version der Verordnung.
Anhang 9 Bedarfsgegenstände aus Silikon, die bestimmungsgemäss mit Lebensmitteln in Berührung kommen dürfen, und Anforderungen an diese Stoffe
Übernahme und Anpassung von Anhang 5 der bis anhin gültigen Version der Verordnung gemäss neuen Prüfungen bei Kunststoffen oder Verpackungstinten.