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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Anhang 10 Listen der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und Anforderungen an diese Stoffe

Die Liste der zulässigen Stoffe wurde überarbeitet, um den Stand von Wissenschaft und Technik sowie das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz zu berücksichtigen. Die wichtigsten Änderungen:

- Einige Stoffe aus dem Teil B (nicht bewertete Stoffe) wurden basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff oder auf der Bewertung der EFSA oder der Zusammenarbeit zwischen dem BLV und den deutschen Behörden (BfR) in den Teil A (bewertete Stoffe) übernommen. Diese Prüfung von Stoffen erfolgt in Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden (BfR), die derzeit auch mit der endgültigen Überarbeitung von Vorschriften über die Verpackungstinten befasst sind. Ziel ist es, über eine identische Liste der bewerteten Stoffe für die Schweiz und für Deutschland zu verfügen.

- Nach der Meldung durch Unternehmen wurden neue Stoffe in die Liste aufgenommen.

- Änderung der Bezeichnung des Stoffes oder der CAS-Nr., um der offiziellen Nomenklatur Rechnung zu tragen.

- Streichen von Stoffen gemäss Ausschlusskriterien, z. B. CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend).

Anhang 11 Symbol «Nicht essbar»

Übernahme von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 450/2009.

Anhang 12 Konformitätserklärung für aktive und intelligente Bedarfsgegenstände

Übernahme von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 450/2009.