Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Art. 33 Geltungsbereich

Übernahme von Artikel 26e der bestehenden Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände.

Art. 34 Definitionen

Übernahme von Artikel 26f der bestehenden Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände.

Art. 35 Zulässige Stoffe

Übernahme von Artikel 26g der bestehenden Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände.

13. Abschnitt Aktive und intelligente Bedarfsgegenstände

Der 13. Abschnitt über aktive und intelligente Bedarfsgegenstände wurde revidiert und an die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 450/200912 angepasst. Sämtliche Verweise auf die demnächst veröffentlichte Liste der zulässigen Stoffe wurden nicht übernommen, da die Liste der Europäischen Union derzeit keine Positionen umfasst.

14. Abschnitt Anpassung der Anhänge Art. 41

Sämtliche Bewilligungen im Bereich der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Art. 8, 17, 26c und 26h der bis anhin gültigen Version der Verordnung), wurden aufgehoben. Die Bewilligung für Recyclingverfahren von Kunststoffen bildet eine Ausnahme von dieser Regel. Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung somit regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Diese Verordnung regelt zukünftig allgemein sämtliche Anträge zur Meldung der neuen Stoffe, die in die Anhänge der Verordnung aufgenommen werden sollen.

Anhang 2 Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Kunststoffschichten für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff und Anforderungen an diese Stoffe

Anhang 2 wurde zur Gänze aus den Anhängen zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 übernommen. Die Liste der zulässigen Stoffe folgt in ihrer Darstellung derjenigen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Dieser Anhang wird nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, sondern direkt auf der Website des BLV.

Im Zusammenhang mit Bisphenol A (BPA) hat die Schweiz die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/201113 übernommen. In diesem spezifischen Fall ist das BLV trotz der umfangreichen wissenschaftlichen Daten zu dieser Frage derselben Ansicht wie die Fachleute der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und hält diese Einschränkung für gerechtfertigt. Ein Verbot von Babyfläschchen aus Polycarbonat wird die Säuglinge spürbar weniger BPA aussetzen und somit zu einem höheren Gesundheitsschutz beitragen.

12 Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 135 vom 30.05.2009, S. 3.

13 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff, ABl. L 87 vom 02.04.2011, S. 1.