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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 6 (Art. 52 Abs. 2)

In Schokoladen zulässige pflanzliche Fette ausser Kakaobutter

1. Die pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

a. es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt22 und StOSt sind;

b. sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);

c. sie werden nur durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

2. In Übereinstimmung mit den Kriterien gemäss Ziffer 1 können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:

übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen

die nebenstehenden Fette gewonnen werden können

Illipe, Borneo-Talg, Tengkawang Shorea spp.

Sal Shorea robusta

Palmöl Elaeis guineensis

Elaeis olifera

Shea Butyrospermum parkii

Kokum gurgi Garcinia indica

Mangokern Mangifera indica

3. In Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, ist die Verwendung von Kokosnussöl zulässig.

22 P (Palmitinsäure); O (Oelsäure) St (Stearinsäure)