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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1033Fedlex · Vorlage
Anhang 8 (Art. 81, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2)
Zuckerarten
1. Zucker (Weisszucker)
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a. Polarisation min. 99,7 °Z
b. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent
c. Verlust beim Trocknen max. 0,06 Massenprozent
2. Halbweisszucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a. Polarisation min. 99,5 °Z
b. Gehalt an Invertzucker max. 0,1 Massenprozent
c. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent
3. Rohzucker
Rohzucker ist teilweise gereinigte Saccharose, die aus teilweise gereinigtem Zuckersaft kristallisiert wurde ohne weitere Reinigung ausser der Zentrifugation oder der Trocknung. Charakteristisch sind die mit einem Melassefilm überzogenen Saccharosekristalle.
4. Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent
b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis
von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,2) max. 3 Massenprozenta
c. Leitfähigkeitsasche max. 0,1 Massenprozenta
5. Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in der der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die die folgenden Merkmalen aufweist:
a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent
b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis
von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) min. 3 Massenprozenta
max. 50 Massenprozenta
c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta
6. Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, die den folgenden Anforderungen entspricht: