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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1033Fedlex · Vorlage

Anhang 8 (Art. 81, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2)

Zuckerarten

1. Zucker (Weisszucker)

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a. Polarisation min. 99,7 °Z

b. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent

c. Verlust beim Trocknen max. 0,06 Massenprozent

2. Halbweisszucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a. Polarisation min. 99,5 °Z

b. Gehalt an Invertzucker max. 0,1 Massenprozent

c. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent

3. Rohzucker

Rohzucker ist teilweise gereinigte Saccharose, die aus teilweise gereinigtem Zuckersaft kristallisiert wurde ohne weitere Reinigung ausser der Zentrifugation oder der Trocknung. Charakteristisch sind die mit einem Melassefilm überzogenen Saccharosekristalle.

4. Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent

b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,2) max. 3 Massenprozenta

c. Leitfähigkeitsasche max. 0,1 Massenprozenta

5. Invertflüssigzucker

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in der der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die die folgenden Merkmalen aufweist:

a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent

b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) min. 3 Massenprozenta

max. 50 Massenprozenta

c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta

6. Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, die den folgenden Anforderungen entspricht: