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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
bensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweisse und ihren Ursprung zu versehen.
6. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder als Tierkörper angeboten werden, muss die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, enthalten, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, als Filet oder als ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden.
Teil B – Besondere Kennzeichnungsvorschriften für einzelne Arten oder Klas-
sen von Lebensmitteln
Art oder Klasse des Lebensmittels Angabe
1. In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit «unter Schutzatmosphäre verpackt»
durch Packgas verlängert wurde,
das nach der Verordnung (EG) Nr.
1333/200815 zugelassen ist
2. Lebensmittel, die Süssungsmittel enthalten
2.1 Lebensmittel, die ein oder mehrere «mit Süssungsmittel(n)»; dieser Hin-
zugelassene Süssungsmittel enthal- weis ist in Verbindung mit der Bezeichten nung des Lebensmittels anzubringen
2.2 Lebensmittel, die sowohl einen «mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)»;
Zuckerzusatz oder mehrere Zu- dieser Hinweis ist in Verbindung mit der ckerzusätze als auch ein oder Bezeichnung des Lebensmittels anzumehrere zugelassene Süssungsmit- bringen
tel enthalten
2.3 Lebensmittel, die Aspar- Der Hinweis «enthält Aspartam (eine
tam/Aspartam-Acesulfamsalz Phenylalaninquelle)» muss auf dem enthalten Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im Verzeichnis der Zutaten lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist. Der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im Verzeichnis der Zutaten mit seiner Einzelbezeichnung benannt ist.
15 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. L 299 vom 17.10.2014, S. 22.