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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1 Bst. q)

Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

Teil A – Besondere Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel

1. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist zu ergänzen durch Angaben zum

physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen.

2. Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut

abgegeben werden, ist der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis «aufgetaut» hinzuzufügen.

Diese Anforderung gilt nicht für:

a. Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

b. Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist;

c. Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

Ziffer 1 bleibt vorbehalten.

3. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen versehen sein

mit:

a. dem Hinweis «bestrahlt» oder «mit ionisierenden Strahlen behandelt»;

b. einem Hinweis auf den Ort der Bestrahlungsanlage sowie dem Namen und der Adresse der für die Bestrahlungsanlage verantwortlichen Person.

4. Bei Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteile oder Zutaten, von denen die

Konsumentinnen oder Konsumenten erwarten, dass sie normalerweise verwendet werden oder von Natur aus vorhanden sind, durch andere Bestandteile oder Zutaten ersetzt wurden, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Verzeichnis der Zutaten – mit einer deutlichen Angabe der Bestandteile oder der Zutaten versehen sein, die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurden, und zwar:

a. in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen; und

b. in einer Schriftgrösse, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner ist als die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgrösse.

5. Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen,

die zugesetzte Eiweisse als solche, einschliesslich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Le-