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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
4. Kapitel: Abfallanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 27 Stand der Technik
Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
Art. 28 Betrieb
1Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
a. die Anlagen so betreiben, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
b. die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden;
c. die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen;
d. sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird;
e. nach den Vorgaben der Behörde ein Verzeichnis über die Menge, die Art und die Herkunft der angenommenen Abfälle sowie über die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen;
f. sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen;
g. die Anlagen regelmässig kontrollieren und warten und insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden;
h. bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden.
2Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Pflichtenhefte des Personals enthält und die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.
Art. 29 Überwachung und Behebung von Mängeln
1Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält.
2Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.