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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Art. 34 Errichtung
1Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre genutzt werden.
2Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:
a. das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann;
b. in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann;
c. Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Belüftung verhindert oder vermindert werden können.
3Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
Art. 35 Betrieb
1In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen dürfen nur biogene Abfälle behandelt werden, die sich für das entsprechende Verfahren und für die Verwendung als Dünger eignen. Diese Abfälle sind in Anhang 4 aufgeführt.
2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen Anhang 4 dem Stand der technischen Entwicklungen an.
3Verpackte biogene Abfälle dürfen nur behandelt werden, wenn:
a. das Gewicht der Verpackung höchstens vier Gewichtsprozent der Trockensubstanz der Abfälle entspricht; und
b. diese Verpackung vor der Behandlung zu mindestens 90 Prozent entfernt wird.
4Die Abfälle müssen fachgerecht gelagert und behandelt werden, insbesondere dürfen sie bei der Lagerung und Kompostierung nicht vernässen oder austrocknen.
5Im Übrigen gelten die Vorschriften der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20018 und der ChemRRV9.