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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
2. Abschnitt: Zwischenlager
Art. 30 Errichtung
Zwischenlager dürfen errichtet werden, wenn:
a. sie auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche errichtet werden oder in ihnen ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gelagert wird;
b. zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel ein Abstand von 2 m eingehalten wird;
c. die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann.
Art. 31 Betrieb
1Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden.
2Gär- und fäulnisfähige Abfälle, insbesondere entsprechende Anteile aus Siedlungsabfällen und Klärschlamm, dürfen nicht zwischengelagert werden. Vorbehalten bleibt die Zwischenlagerung von:
a. Grünabfällen aus Gärten;
b. zu Ballen gepressten Abfällen bei Anlagen zur thermischen Behandlung von gär- und fäulnisfähigen Abfällen.
3Bei Entsorgungsengpässen kann die Behörde für höchstens drei Monate die Zwischenlagerung von nicht zu Ballen gepressten gär- und fäulnisfähigen Abfällen bewilligen.
3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Art. 32 Errichtung
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:
a. keine diffusen Abgase austreten und keine Rückbrände entstehen können;
b. flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C und infektiöse Abfälle von den anderen Abfällen getrennt und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden.
Art. 33 Betrieb
1In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle behandelt werden.