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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

2Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

a. von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird;

b. Abfälle, die pro kg mehr als insgesamt 50 mg der in Anhang 1.1 Ziffer 3 ChemRRV7 genannten halogenierten organischen Verbindungen enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;

c. die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als Glühverlust bei 550 °C, enthält;

d. Notsysteme gewährleisten, dass im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt und die Abgase gereinigt werden;

e. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, aus der Filterasche Metalle nach dem Stand der Technik zurückgewonnen werden; die tatsächliche Rückgewinnung muss betragen:

1. gemessen an Blei als Indikatormetall: mindestens 50 Prozent des technisch möglichen Rückgewinnungsgrades, und

2. gemessen an Zink als Indikatormetall: mindestens 80 Prozent des technisch möglichen Rückgewinnungsgrades.

3Sonderabfälle dürfen nur dann zusammen mit anderen Abfällen thermisch behandelt werden, wenn sie weniger als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten.

4Der technisch mögliche Rückgewinnungsgrad gemäss Absatz 2 Buchstabe e ist zweimal jährlich in einem Laborversuch wie folgt zu ermitteln:

a. Über den Zeitraum von einem Monat werden mindestens zehn Filterascheproben genommen und zu einer Mischprobe vereint.

b. Die entnommenen Proben müssen dem Gemisch von Kessel- und Elektrofilterasche entsprechen, das in der betroffenen Anlage bei der Verbrennung von Abfällen anfällt.

c. Anhand der entnommenen Mischprobe sind zehn einzelne Versuche zur Rückgewinnung von Metallen durchzuführen.

d. Die physikalischen und chemischen Bedingungen der Rückgewinnungsversuche müssen denjenigen des tatsächlich angewandten Verfahrens zur Rückgewinnung von Metallen entsprechen.

e. Die chemische Analyse der zurückgewonnen Metalle muss nach dem Stand der Technik durch ausgewiesene Laboratorien vorgenommen werden.

7 SR 814.81