Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
5. Abschnitt: Deponien
Art. 36 Typen von Deponien
In der bisherigen TVA gab es drei Typen von Deponien. Neu sollen es fünf Deponietypen sein, die mit Buchstaben A bis E benannt sind. Diese neuen fünf Deponietypen existieren faktisch schon heute. In der heutigen Reaktordeponie werden Schlacke und Reaktorkompartiment unterschieden und bei den Inertstoffdeponien gibt es heute auch schon solche, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert werden darf.
Abbildung 9: Deponietypen
Auf Typ A können ausschliesslich unverschmutzte Abfälle nach Anhang 3 Ziffer 1 TVA abgelagert werden. Auf Deponien vom Typ B sind Abfälle mit geringen Schadstoffgehalten zur Ablagerung zugelassen. Deponien vom Typ C sind Abfällen mit erhöhten Schwermetallgehalten gegenüber dem Deponietyp B und geringen Gehalten an organischen Schadstoffen vorbehalten. Deponien Typ D sind primär für die Ablagerung von schadstoffentfrachteten Rückständen aus der thermischen Behandlung von Abfällen vorgesehen. Auf Deponien vom Typ E sind Abfälle mit erhöhten Gehalten an organischen Schadstoffen und eher geringen Schwermetallgehalten zugelassen. Die auf den einzelnen Deponietypen zugelassen Abfälle sind in Anhang 3 TVA zu finden.
Wie bis anhin ist der Katalog von möglichen Deponietypen in der TVA abschliessend. Deponien können jedoch verschiedene Kompartimente der Typen A bis E enthalten. Für jedes Kompartiment gelten die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Ablagerung wie sie für den entsprechenden Deponietyp gelten.
Art. 37 Standort und Bauwerk von Deponien
Für den Standort und das Bauwerk einer Deponie ist der Anhang 5 der TVA massgebend, der die Anforderungen an den Standort aus der Sicht Gewässerschutz und Naturgefahren sowie an den Untergrund, an die Abdichtung, an die Abtrennung von Kompartimenten, an die Entwässerung und an den Oberflächenabschluss regelt. Unterirdische Deponien der Typen A bis D können mit Zustimmung des BAFU errichtet werden. Unterirdischen Deponien sollen die Ausnahme sein. Beim Deponietyp D ist allerdings nur die Ablagerung von Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, unterirdisch zulässig. Für unterirdische Depo-
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