Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
nien gelten alle Anforderungen an Deponien dieser Verordnung. Zusätzlich sind Vorgaben an den zur Ablagerung vorgesehen Hohlraum und an die Massnahmen zur Vermeidung von Gasentwicklung zu erfüllen. Eine unterirdische Deponie des Typs E ist nicht zulässig, da dies der Deponietyp ist, der für nicht brennbare Abfälle mit organischen Schadstoffgehalten vorgesehen ist. Ein kontrollierter Betrieb einer solchen unterirdischen Deponie wäre mit deutlich grösserem Aufwand verbunden und eventuell notwendige Massnahmen für eine zeitlich begrenzte Nachsorge sind schwieriger umsetzbar.
Wird eine Deponie in der Nähe eines Fliessgewässers errichtet und ist dafür die Umleitung des Gewässers notwendig und dies auch nach der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig (Art. 37 GSchG ist zu beachten), so ist das Fliessgewässer um die Deponie zu leiten. Dabei ist sicherzustellen, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
Art. 38 Mindestgrösse
Mindestgrössen für die verschiedenen Deponietypen sind erforderlich, um eine Konzentrierung der Schadstoffe zu erreichen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umweltvorschriften auch aus wirtschaftlicher Sicht machbar ist, und um eine Deponieplanung über einen längeren Zeitraum zu er-
3 möglichen. Bei den Deponien des Typus A (unverschmutzte Abfälle) wird mit mindestens 50‘000 m auf die Bedürfnisse der Gebirgskantone Rücksicht genommen. Auf Grund der geografischen Gegebenheiten fehlen hier oft Standorte und mögliche Einzugsgebiete für Deponien mit grösseren Volumina. Bei Typus B und C sollen die notwendigen Aufwendungen für Planung und Bau in einem sinnvollen Verhältnis zur Nutzungsdauer stehen. Deponietyp B ist mit den zugelassenen Abfällen auch der Deponietyp der regional am meisten gefragt ist. Auf Deponietyp C können Abfälle abgelagert werden, die in der Schweiz nur in beschränkten Mengen anfallen. Damit eine ausgewogene Verteilung dieses
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Deponietyps in der Schweiz möglich ist, wird das bisherige Mindestvolumen von 100'000 m für
3 Inertstoff- und Reststoffdeponien beibehalten. Bei den Deponietypen D und E werden 300‘000 m als minimales Volumen verlangt (bei Reaktordeponien beträgt das Mindestvolumen in der geltenden TVA
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500‘000 m ). Es ist nicht sinnvoll, wenn in der Schweiz jeder Kanton solche Deponietypen auf seinem Kantonsgebiet hat, weil in der Schweiz geeignete Standorte rar sind und keine Überkapazitäten geschaffen werden sollen, die auf die Ablagerungspreise drücken und damit ein konformer Deponiebetrieb aus Kostengründen gefährdet ist.
Enthält eine Deponie mehrere Kompartimente, so ist jeweils das grösste minimal nutzbare Volumen nach Artikel 38 Absatz 1 TVA für die ganze Deponie massgebend. Eine Deponie mit einem Kompartiment des Typs A und einem Kompartiment des Typs E muss somit insgesamt das minimale Volumen
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von 300‘000 m , das für den Typ E gilt, erreichen.
Soweit es aus Gründen der geografischen Gegebenheiten, wie z.B. in abgelegenen alpinen Tälern, sinnvoll ist, kann die kantonale Behörde auch Deponien mit kleinerem Volumen vorsehen . Das BAFU muss dafür seine Zustimmung geben, damit nicht - wie in den 90er Jahren - jede Gemeinde ihre eigene Gemeindedeponien betreibt, welche selten dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben.
Art. 39 Bewilligungspflicht
Artikel 30e Absatz 2 USG sieht bei Deponien eine kantonale Bewilligung vor. Die TVA konkretisiert diese Vorschrift wie bisher dahingehend, dass für Deponien und neu explizit für jedes einzelne Kompartiment jeweils eine kantonale Errichtungs- und Betriebsbewilligung notwendig ist. Für die Bewilligung zuständig ist eine kantonale, nicht eine kommunale Behörde, da die Kantone für die Abfall- und Deponieplanung sowie die Koordination mit anderen Kantonen zuständig sind und auf Stufe Kanton das nötige Fachwissen eher gewährleistet ist als auf Stufe Gemeinde.
Art. 40 Errichtungsbewilligung
Damit die kantonale Behörde für eine Deponie eine Errichtungsbewilligung, dies geschieht oft im Rahmen einer Baubewilligung, erteilt, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die entsprechenden Nachweise im Gesuch nachvollziehbar darzulegen. Der Standort und der Bedarf für eine Deponie müssen in der aktuellen Abfallplanung des Standortkantons ausgewiesen sein. Im Rahmen der Errichtungsbewilligung beschränkt die Behörde
31/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625