Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

die nach Anhang 3 TVA zugelassenen Abfälle, wenn dies sinnvoll ist, z.B. weil es sonst unnötige Abfalltransporte gibt, die mit Lärm- und Staubemissionen verbunden und in einem urbanen Gebiet zu Problemen führen können.

Art. 41 Betriebsbewilligung

Damit ein ordnungsgemässer Betrieb der Deponie oder des Kompartiments gewährleistet ist, erteilt die kantonale Behörde nach erfolgter Errichtung und vor Inbetriebnahme der Deponie eine Betriebsbewilligung. Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an das Bauwerk ist, neben der Prüfung der Dokumentation, eine Kontrolle vor Ort durch die Behörde erforderlich. Die Dokumentation umfasst inhaltlich mindestens Angaben insbesondere zu Abdichtung, Entwässerung, Etappierung, Oberflächenabschluss und Endgestaltung. Die Form kann ein technischer Bericht, ein Kontrollplan, allenfalls ein Prüfbericht, Baupläne/-schnitte oder ein Umweltverträglichkeitsbericht sein. Wesentlich ist die Dokumentation der effektiv gebauten (Ausführungsplan) und nicht lediglich der projektierten Anlagen. Auch für Deponien gelten die generellen Anforderungen an Abfallanlagen gemäss Artikel 27ff. TVA. Deshalb muss das Betriebsreglement nach Artikel 28 Absatz 2 TVA vorliegen.

Gemäss Artikel 32b USG muss bei Deponien die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Die Höhe der Rückstellungen müssen periodisch überprüft und aktualisiert werden.

Bei Siedlungsabfällen und weiteren Abfällen, für deren Entsorgung das Gemeinwesen zuständig ist, legt der Kanton gemäss Artikel 31b Absatz 2 USG Einzugsgebiete fest. Auch für weitere Abfälle kann der Kanton gemäss Artikel 31c Absatz 3 USG unter bestimmten Voraussetzungen Einzugsgebiete festlegen. Diese Einzugsgebiete beziehen sich auch auf die Ablagerung der Rückstände aus der thermischen Behandlung solcher Abfälle. Die Einzugsgebiete werden in der Abfallplanung festgelegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f TVA) und in der Betriebsbewilligung legt der Kanton allfällige Einzugsgebiete ebenfalls fest. Das bedeutet, dass die unter die Einzugsgebietsregelungen fallenden Abfällen in der zugeordneten Deponie entsorgt werden müssen und nicht beispielsweise aus Kostengründen in eine weit entfernte Deponie gebracht werden dürfen.

Weiter wird wie bereits in der Errichtungsbewilligung auch mit der Betriebsbewilligung noch einmal festgelegt, welche Abfälle abgelagert werden dürfen. Generell gelten die Anforderungen nach Anhang 3 TVA, der zuständige Kanton kann aber weitere Beschränkungen machen.

Die Betriebsbewilligung ist auf 5 Jahre zu befristen und vor der allfälligen Erneuerung der Betriebsbewilligung wird wieder umfassend überprüft, ob die Deponie immer noch alle Bewilligungsvoraussetzungen einhält.

Art. 42 Überwachung des Grundwasser und des gefassten Sickerwassers

Damit festgestellt werden kann, ob von der Deponie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen, bedarf es eines Monitorings von Grundwasser und gefasstem Sickerwasser, für welches die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie verantwortlich ist. Damit aussagefähige Zeitreihen an Analyseresultaten möglich sind, sind diese Kontrollen mindestens zweimal im Jahr durchzuführen. In der Vollzugshilfe zur TVA sollen zu bestimmende Parameter, Probeentnahme, Dokumentation und Umfang des Monitorings festgeschrieben werden. Schon im Rahmen der Projektierung der Deponie sind in deren Nähe mindestens vier Möglichkeiten zur Grundwasserbeprobung zu schaffen. Dabei haben drei Stellen im Abstrombereich und eine Stelle im Oberstrombereich zu liegen.

Art. 43 Abschlussprojekt

Der Lebensweg einer Deponie lässt sich in einzelne Phase unterteilen: die Errichtungsphase (Bauphase), die Betriebsphase mit der Ablagerung und dem Abschluss und die Nachsorgephase. Die Abschlussarbeiten sind somit Teil der Betriebsphase.

32/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625