Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Abbildung 10: Deponiephasen
Vom Zeitpunkt der Errichtung der Deponie oder des Kompartiments bis zum Abschluss können Jahrzehnte vergehen und der mit der Projektierung geplante Deponieabschluss ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht oftmals nicht den neuen technischen Entwicklungen und Erkenntnissen in diesem Bereich. Daher ist es angebracht, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie frühestens 3 Jahre und spätestens 6 Monate vor den letzten Abfallablagerungen auf der Deponie der Behörde das aktualisiertes Abschlussprojekt unterbreitet. Dieses bestehende, zu aktualisierende Endgestaltungsprojekt war die Basis für die diesbezüglichen finanziellen Rückstellungen. Dies gilt auch für einzelne Kompartimente, die abgeschlossen werden, obwohl auf anderen Teilen der Deponie allenfalls noch weiter Abfälle abgelagert werden. Die Behörde prüft das Abschlussprojekt und genehmigt es, wenn die in Artikel 43 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind allfällige nachsorgereduzierende Massnahmen noch vor dem definitiven Oberflächenabschluss anzugehen. Gemäss Artikel 53 TVA muss für bei Inkrafttreten der revidierten TVA bereits bestehende Deponien eine Gefährdungsabschätzung gemacht werden, damit mögliche schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt erkannt werden können. Ist abschätzbar, dass es zu Einwirkungen durch die Deponie auf die Umwelt kommen kann, sind entsprechende Massnahmen zur Verhinderung der Einwirkungen durchzuführen. Diese Massnahmen müssen auch im Abschlussprojekt vorgesehen werden.
Art. 44 Nachsorge
Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach Abschluss der Deponie, der gemäss Abschlussprojekt (Art. 43 TVA) durchgeführt wurde, und dauert maximal 50 Jahre. Also nach rund 2 Generationen sollte die Deponie sich selbst überlassen werden können. Bis dahin müssen die technischen Systeme unterhalten werden und funktionstüchtig sein. Die kantonalen Behörden können die Nachsorgephase für die einzelnen Deponien verkürzen, wenn auf Grund der Ergebnisse aus Untersuchungen klar ersichtlich ist, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen mehr zu erwarten sind. Allerdings gilt eine Mindestnachsorgedauer von 5 Jahren für Deponien des Typs B und von 15 Jahren für die Deponien der Typen C, D und E.
Für alle Deponien, also auch für die des Typs A, für welche keine eigentliche Nachsorge erforderlich ist, müssen Inhaberin oder Inhaber der Deponie oder des Kompartiments während 5 Jahren für eine Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen. Bei Mängeln sind entsprechende Massnahmen zur Behebung einzuleiten.
Deponien, welche nach Ablauf der Nachsorgephase zu keinen schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen, bleiben nach der Nachsorgephase zwar als Ablagerungsstandort im Kataster der belasteten Standort (Artikel 5 AltlV), sind aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig.
33/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625