Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 45 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
Grundsätzlich obliegt den Kantonen der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. auch Art. 36 USG). Lediglich wenn Bundesbehörden andere Bundesgesetze und völkerrechtliche Vereinbarungen mit Bezug zur TVA vollziehen, sind sie auch für den Vollzug der Bestimmungen der TVA zuständig. Zu denken ist etwa an die Entsorgung von Abfällen, die bei Infrastrukturprojekten, für deren Genehmigung der Bund zuständig ist, anfallen. Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG, auf die hier verwiesen wird,
regeln die Mitwirkung des BAFU und der Kantone beim Vollzug durch den Bund. Die betroffenen Kantone sind anzuhören und das BAFU wirkt beim Vollzug gemäss den Vorschriften des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) mit.
Art. 46 Geoinformation
Anhang 1 GeoIV enthält Geobasisdaten, die sich auf die TVA stützen. Das BAFU als Fachstelle des Bundes gibt für diese Geobasisdaten die minimalen Geodaten- und Darstellungsmodelle vor.
Art. 47 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erarbeitet zur Anwendung der TVA, insbesondere zum Stand der Technik bei der Abfallentsorgung eine Vollzugshilfe, die sich in erster Linie an die Vollzugsbehörden richtet und einen einheitlichen Vollzug fördern soll. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden die Vollzugshilfe, können sie davon ausgehen, dass sie die TVA ordnungsgemäss vollziehen; andere Lösungen sind jedoch auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Vorgesehen sind u.a. Konkretisierungen in den Bereichen Berichterstattung, Deponien, Bauabfälle und Phosphorrückgewinnung. Diese Vollzugshilfe soll sich aus verschiedenen thematischen Modulen zusammensetzen, welche in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und der Wirtschaft erarbeitet werden.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 50 Phosphorreiche Abfälle
Die Phosphorrückgewinnung gemäss Artikel 15 TVA wird erst 5 Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung zur Pflicht, damit die Entwicklung der entsprechenden Verfahren gefördert wird und die entsprechenden Behandlungskapazitäten aufgebaut werden können. Ist eine Behandlung von Klärschlamm auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht möglich, so kann der Klärschlamm in Monoverbrennungsanlagen behandelt und die resultierende Asche während maximal 5 Jahren bis zur späteren Phosphorrückgewinnung zwischengelagert werden.
Art. 51 Ausbauasphalt
Grundsätzlich ist teerhaltiger Ausbauasphalt, d.h. Ausbauasphalt mit mehr als 250 mg polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) pro kg aus dem Stoffkreislauf zu entfernen (Art. 20 Abs. 2 TVA). Ausbauasphalt mit mehr als 250 mg PAK pro kg kann während einer Übergangszeit von 10 Jahren im Rahmen von Bauarbeiten (Strassenbau) verwertet werden, wenn der PAK-Gehalt des Ausbauasphalt nicht über 1‘000mg/kg liegt und der Abfall in geeigneten Anlagen so behandelt wird, dass das resultierende Asphaltgranulat höchstens 250mg PAK pro kg enthält. Dies entspricht den heutigen Regelungen der Vollzugshilfe „Verwertung von mineralischen Bauabfällen“ (BAFU 2006). Eine zweite Möglichkeit zur Verwendung von belastetem Ausbauasphalt während der zehnjährigen Übergangszeit ist die, dass auch ein Ausbauasphalt mit mehr als 1‘000mg PAK pro kg mit der Zustimmung der kantonalen Umweltbehörde eingesetzt werden kann, jedoch so, dass keine PAK-Emissionen entstehen können. Das bedeutet insbesondere, dass der Ausbauasphalt beim Einbau nicht aktiv erhitzt werden darf. Damit man zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer Erneuerung der Strasse, weiss wo der teerhaltige Ausbauasphalt eingebaut wurde, ist zunächst der genaue PAK-Gehalt im Ausbauasphalt von der kantonalen Behörde nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Semiquantitative Vorortmethoden sind dafür nicht geeignet. Im Weiteren ist der genaue Einbauort zu dokumentieren. Diese Informationen über Ort und Gehalt sind mindestens 10 Jahren von der Behörde aufzubewahren.
34/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625