Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Abbildung 11: Entsorgung von Ausbauasphalt
Nach der Übergangsfrist von 10 Jahren darf auch kein Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250mg PAK pro kg mehr auf Deponien abgelagert werden. Solche Abfälle sind spätestens dann zu behandeln, in der Regel thermisch, um den PAK-Gehalt zu senken.
Art. 52 Rückgewinnung von Metallen aus der Filterasche
Bis 5 Jahre nach Inkraftsetzung diese Verordnung kann Filterasche aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung ohne Metallrückgewinnung auf den Deponietypen C und D abgelagert werden. Danach ist vor der Ablagerung eine Entfrachtung der Metalle der Filterasche gemäss den Vorgaben nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e TVA notwendig. Mit dieser Regelung wird bei den Deponien, vor allem beim Typ C, ein grosser Schritt in Richtung kürzere Nachsorgephase gemacht, indem das Schadstoffpotenzial der Abfälle herabgesetzt wird. Der effizienten Nutzung von natürlichen Rohstoffen, in diesem Fall sind es Metalle, wird durch die Verwertung der Metalle, abgesehen vom Quecksilber, Rechnung getragen.
Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente
Diese Übergangsbestimmung ist Resultat eines im Vorfeld der TVA-Revision breit abgestützten Konsens darüber, dass das von bestehenden Deponien ausgehende Gefahrenpotenzial abgeschätzt und die Nachsorge überschaubar werden muss. Das bedingt, dass in erster Linie alle aktuell in Betrieb stehenden Deponien hinsichtlich ihrer Gefährdung nach einheitlichen Kriterien überprüft werden. Alle bestehenden Deponien, die weiterbetrieben werden sollen, benötigen innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen TVA eine neue Betriebsbewilligung unter Einhaltung der gemäss Artikel 41 TVA dafür notwendigen Voraussetzungen. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens beurteilt die Behörde anhand einer Gefährdungsabschätzung, ob aufgrund der Deponie aktuell oder innerhalb und nach Ende der Nachsorgephase die Gefahr von schädlichen oder lästigen Einwirkungen besteht. In diesem Zusammenhang sind sowohl Kenntnisse über den Zustand und die voraussichtliche Entwicklung des Deponiebauwerks wie auch über die von der Deponie ausgehenden Emissionen relevant. Je besser dabei die Deponie und der Betrieb dokumentiert sind, um so einfacher dürfte sich eine Überprüfung
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