Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
herausstellen. In der Vollzugshilfe zur TVA wird die Gefährdungsabschätzung konkretisiert. Wenn heute schon schädliche oder lästige Einwirkungen aufgrund der Deponie bestehen, ist diese gemäss den Vorgaben des Altlastenrechts zu sanieren. Wenn künftig schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind, sind geeignete Massnahmen zu deren Verhinderung zu treffen.
Anhang 1: Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial
Anhang 1 legt die qualitativen Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial fest, die bei der Verwertung gemäss Artikel 19 TVA einzuhalten sind. Als unverschmutzt gilt Aushub- und Ausbruchmaterial, wenn es keine Fremdstoffe, wie Siedlungsabfälle, Grünabfälle oder andere Bauabfälle enthält und die in diesem Anhang im Absatz 1 festgelegten Grenzwerte einhält. Eine Überschreitung besagter Grenzwerte ist nur möglich, wenn die Nichteinhaltung der Werte nachweislich nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Aushub- und Ausbruchmaterial, welches aus geogenen (z.B. Chrom-Gehalte in basischen Gesteinen) und biogenen Gründen (z.B. PAK-Gehalt nach Waldbränden) die Grenzwerte Anhang 1 Absatz 1 TVA nicht einhält, kann als unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial bezeichnet werden.
Leicht verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann nur gemäss Artikel 19 Absatz 3 TVA verwertet werden, wenn die qualitativen Materialanforderungen gemäss Anhang 1 Absatz 2 TVA eingehalten sind. Demnach gilt Aushub- und Ausbruchmaterial als leichtverschmutzt, wenn es die entsprechenden Grenzwert einhält, zu 95 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels besteht und die übrigen Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, Metalle, Papier, Holz, Kunststoffe und Textilien soweit als möglich entfernt wurden.
Anhang 2: Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
Anhang 2 Ziffer 1 TVA regelt die Abfälle, die als Rohmaterialien bei der Herstellung von Zementklinker eingesetzt werden dürfen. Es soll grundsätzlich gewährleistet werden, dass bisher gemäss der Richtlinie „Entsorgung von Abfällen in Zementwerken“ (BUWAL, 2005) erlaubte Abfälle weiterhin verwendet werden können. Absatz 1 enthält Grenzwerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe. Sie entsprechen den Werten für Abfälle auf dem Deponietyp B. Schwermetalle werden überwiegend in den Klinker eingebunden. Die flüchtigen Schwermetalle Cadmium, Quecksilber und Thallium reichern sich jedoch im Ofensystem an und können im Störfall konzentriert in die Umwelt gelangen. Quecksilber wird zudem auch unter normalen Bedingungen teilweise in die Abluft transferiert. Diese Elemente sollen grundsätzlich nicht ins Zementwerk gelangen. Organische Substanzen, die mit dem Rohmaterial in den Wärmetauscher gelangen, werden aufgrund der vorherrschenden Temperaturen nur unvollständig oxidiert. Sie werden unverändert oder als Zersetzungsprodukte in die Abluft emittiert. Insbesondere leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) und aliphatische Kohlenwasserstoffe C5-C10 werden zu grossen Teilen in die Abluft emittiert. Abfälle mit solchen Substanzen sollten deshalb grundsätzlich nicht als Rohmaterial in Zementwerken eingesetzt werden. Auch der Eintrag von toxischen und/oder persistenten Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) ist auf ein Minimum zu begrenzen, weil deren Zersetzung nicht gesichert ist. Der Grenzwert für die übrigen aliphatischen Kohlenwasserstoffe (C10-C40) stützt sich im Wesentlichen auf die Resultate von Versuchen, die in einem Schweizer Zementwerk durchgeführt wurden. Mit dem festgelegten Grenzwert für den Abfall und dem technisch möglichen Anteil des Abfalls im Rohmaterial von etwa 5% werden die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds VOC) und Benzol nicht wesentlich erhöht. Für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) liegen keine Hinweise aus der Praxis vor. Der festgelegte Grenzwert wurde vom zulässigen Gehalt an PAK in Ausbauasphalt abgeleitet, der noch heiss verarbeitet werden darf. Weil das Verhalten von organischen Substanzen bei der Erwärmung nicht ausreichend abgeschätzt werden kann, sind flankierende Regelungen betreffend Emissionen in die Abluft notwendig.
Die Revision der LRV sieht deshalb die Begrenzung der VOC-Emissionen und konkrete Vorgaben zur Messung von anderen organischen Substanzen vor. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird den Grundsätzen der bestehenden Richtlinie Rechnung getragen, wonach die Verwertung von Abfällen
36/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625